Plus
St. Goar

Schock für St. Goar: Preußen-Prinz will die Burg Rheinfels zurück

Im Jahr 1245 von Graf Diether von Katzenelnbogen erbaut, ist die Rheinfels heute die größte Burg- und Festungsruine am Mittelrhein. Seit 1924 ist sie im Besitz der Stadt St. Goar. Doch Hohenzollern-Chef Georg Friedrich Prinz von Preußen klagt nun auf eine Grundbuchberichtigung.
Im Jahr 1245 von Graf Diether von Katzenelnbogen erbaut, ist die Rheinfels heute die größte Burg- und Festungsruine am Mittelrhein. Seit 1924 ist sie im Besitz der Stadt St. Goar. Doch Hohenzollern-Chef Georg Friedrich Prinz von Preußen klagt nun auf eine Grundbuchberichtigung. Foto: Werner Dupuis

Sie ist eine der größten Burgruinen am Rhein, das Wahrzeichen der Stadt St. Goar, und soll bei der Bundesgartenschau 2029 oder 2031 eine zentrale Rolle spielen – um die Burg Rheinfels schräg gegenüber der Loreley rankt sich aber nicht nur eine jahrhundertelange Geschichte, sondern auch ein Rechtsstreit, der das Potenzial dazu hat, ein neues Kapitel in der Historie der Burgruine aufzuschlagen. Mit schwer abschätzbaren Folgen für Stadt, Schlosshotel, Bundesgartenschau und den gesamten Tourismus. Das Koblenzer Landgericht muss sich am 25. Oktober mit der Frage beschäftigen, wer der rechtmäßige Eigentümer der Burg Rheinfels ist.

Lesezeit: 6 Minuten
Der Hohenzollern-Chef und Ur-Ur-Enkel des letzten Deutschen Kaisers, Georg Friedrich Prinz von Preußen, hat über eine Berliner Kanzlei Ende Februar Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz und die Schloss Rheinfels GmbH und Co. KG eingereicht. Er möchte erstreiten, dass das Grundbuch berichtigt wird. Eigentümerin der Burgruine ist seit 1924 die Stadt ...
Möchten Sie diesen Artikel lesen?
Wählen Sie hier Ihren Zugang
  • 4 Wochen für nur 99 Cent testen
  • ab dem zweiten Monat 9,99 €
  • Zugriff auf alle Artikel
  • Newsletter, Podcasts und Videos
  • keine Mindestlaufzeit
  • monatlich kündbar
E-Paper und
  • 4 Wochen gratis testen
  • ab dem zweiten Monat 37,- €
  • Zugriff auf das E-Paper
  • Zugriff auf tausende Artikel
  • Newsletter, Podcasts und Videos
  • keine Mindestlaufzeit
  • monatlich kündbar
Bereits Abonnent?

Fragen? Wir helfen gerne weiter:
Telefonisch unter 0261/9836-2000 oder per E-Mail an: aboservice@rhein-zeitung.net

Oder finden Sie hier das passende Abo.

Anzeige

Kurz erklärt: Grundbuchberichtigungsanspruch und Rückauflassungsvormerkung

Zwei recht sperrig klingende Fachbegriffe spielen bei dem Rechtsstreit um die Burg Rheinfels eine Rolle: Mit einem Grundbuchberichtigungsanspruch kann der Rechtsinhaber, vereinfacht dargestellt, einen Eintrag im Grundbuch löschen lassen, sofern er nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt. Eine zeitliche Frist dafür gibt es nicht. „Der Grundbuchberichtigungsanspruch an sich verjährt nicht“, erläutert Gerichtssprecher Dennis Graf.

Eine Rückauflassungsvormerkung wird in das Grundbuch eingetragen und sichert – vereinfacht dargestellt – den Anspruch eines ehemaligen Eigentümers auf Rückübertragung eines Grundstücks ab, etwa bei ungewolltem Weiterverkauf oder Belastung des Grundbesitzes durch einen neuen Eigentümer. bed
Meistgelesene Artikel