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Boppard

Gästebeitrag: Gibt es in Boppard Bürger zweiter Klasse?

Von Volker Boch
Beim Blick aufs Stadtbild lässt sich nicht erkennen, ob es in Boppard Unterschiede zwischen Bürgern „erster“ und „zweiter“ Klasse gibt. Den Gästebeitrag für Zweitwohnsitzler findet aber nicht jeder in Ordnung.
Beim Blick aufs Stadtbild lässt sich nicht erkennen, ob es in Boppard Unterschiede zwischen Bürgern „erster“ und „zweiter“ Klasse gibt. Den Gästebeitrag für Zweitwohnsitzler findet aber nicht jeder in Ordnung. Foto: Archiv Suzanne Breitbach

Ist ein Zweitwohnsitz in Boppard ein Wohnsitz zweiter Klasse? Diese Frage treibt Fokko Ukena um. Der Teamleiter beim Logistikexperten Ehrhardt und Partner in Buchholz, der des Berufs wegen aus Niedersachsen in die Region kam, fühlt sich ein Stück weit verschaukelt, weil die Stadt Boppard einen „Gästebeitrag“ von ihm verlangt, der sich aus seiner Sicht eigentlich an Touristen wenden sollte. Bürgermeister Walter Bersch sieht dies komplett anders und stellt sich hinter die vom Stadtrat beschlossene Satzung.

Lesezeit: 3 Minuten
Seit dem Jahr 2017 belegt die Stadt nicht nur Freizeitbesucher, sondern auch Personen mit Zweitwohnsitz mit diesem Beitrag von jährlich 20 Euro. Wie Boppards Bürgermeister Walter Bersch erläutert, wird der Gästebeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) „von den Personen, die bei uns keine Steuern zahlen und für die wir auch keine ...
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Der Gästebeitrag gilt für alle Personen mit Zweitwohnrecht

Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 hat der Stadtrat in Boppard die Satzung zur Erhebung des Gästebeitrags auf den heute gültigen Stand geändert. Die Satzung, die auch für Personen mit Zweitwohnsitz eine Abgabe vorsieht, sieht unter anderem folgende Inhalte vor:

Erhebungszweck

Die Stadt Boppard erhebt jährlich für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag.

Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist das gesamte Stadtgebiet.

Beitragsmaßstab und -höhe

(1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen; (2) Der Gästebeitrag beträgt einschließlich Umsatzsteuer pro beitragspflichtige Person und Übernachtung 0,50 Euro; (3) Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer einen jährlichen pauschalen Gästebeitrag in Höhe von 20 Euro zu entrichten.

Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden. Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet oder im laufenden Kalenderjahr aufgegeben, reduziert sich der Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber je Monat um ein Zwölftel.

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