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Rhein-Hunsrück

Ausbaubeitrag für Straßen bleibt auch im Kreis ein Zankapfel

Der Belag der Parkstraße in Emmelshausen ist in die Jahre gekommen und muss dringend erneuert werden. Hierfür müssen die Anwohner tief in die Tasche greifen. Und das sorgt für Unmut. Foto: Werner Dupuis
Der Belag der Parkstraße in Emmelshausen ist in die Jahre gekommen und muss dringend erneuert werden. Hierfür müssen die Anwohner tief in die Tasche greifen. Und das sorgt für Unmut. Foto: Werner Dupuis

Was in Bayern und Hessen kein Thema mehr ist, sorgt in Rheinland-Pfalz und auch im Rhein-Hunsrück-Kreis nach wie vor für Zündstoff: der Straßenausbaubeitrag. Gerade kürzlich sorgte dieser Einmalbeitrag etwa in Emmelshausen für mächtig Unmut. Denn dort wird in naher Zukunft die Parkstraße saniert (wir berichteten).

Lesezeit: 4 Minuten
Deren Anwohner allerdings hatten gehofft, der Ausbau ihrer Straße könnte auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Und zwar so lange, bis sich auch Rheinland-Pfalz für die Abschaffung dieser Zahlungen entschieden hat. Verständlich, denn immerhin müssen die Anwohner und Grundstückseigentümer mit einem Grundstück von 800 Quadratmetern zuzüglich 30 Prozent für Vollgeschosse in ...
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Kurz erklärt: Wer muss Straßenausbaubeiträge zahlen?

Müssen Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze oder Grünanlagen, sogenannte gemeindliche Verkehrsanlagen also, erneuert werden, werden zur Deckung der Kosten finanzielle Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) erhoben. Diese Straßenausbaubeiträge können Gemeinden bei Herstellung oder Ausbau der Verkehrslagen erheben. Sie können entscheiden, ob sie die Beiträge einmalig oder als wiederkehrende Beiträge erheben. Einmalige Beiträge werden für den Ausbau einer einzelnen Verkehrsanlage, etwa einer ganz bestimmten Straße erhoben. Bei wiederkehrenden Beiträgen werden alle Verkehrsanlagen einer Gemeinde zusammengefasst und als eine einzige Anlage betrachtet.

Die Gemeinde selbst muss sich mit dem sogenannten Gemeindeanteil an den Kosten beteiligen. Dieser entspricht dem Nutzungsgrad der Verkehrsanlage durch die Allgemeinheit. Er kann zwischen 25 und 70 Prozent liegen. Bei Straßen mit Durchgangsverkehr liegt der Gemeindeanteil höher als bei Anliegerstraßen.

Eine Beitragspflicht besteht für alle Grundstücke, die über die betreffende Straße zugänglich sind. Das können neben den Anliegergrundstücken auch Grundstücke sein, die nur über ein Wegerecht erschlossen sind. ces

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