In bayerischen Volksschulen nicht zwingend vorgeschrieben
Mit dem Kruzifix-Urteil von 1995 untersagte das Bundesverfassungsgericht dem Land Bayern, weiterhin vorzuschreiben, dass in jedem Klassenzimmer an Volksschulen ein Kruzifix oder zumindest ein Kreuz anzubringen war.
Insofern sei dieser Teil der Bayerischen Volksschulordnung von 1983 verfassungswidrig. Drei Schüler und ihre Eltern hatten das Verfahren angestrengt. Das Bundesverfassungsgericht sah die sogenannte negative Glaubensfreiheit verletzt, die im Grundgesetz garantiert ist. Ein Staat könne sich nicht auf eine bestimmte Weltanschauung, in diesem Fall auch nicht auf die christliche, berufen, da ein Staat weder einer Religion angehöre, noch Grundrechte für sich in Anspruch nehmen könne.