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Koblenz

Nach dem Hochwasser: Schutzwand wird sauber gemacht und wieder eingelagert

Von Peter Karges
Der Schlamm des Rheinwassers klebt oftmals heftig an den Einzelteilen der Hochwasserschutzwand. Um ihn wieder loszuwerden, werden Balken und Pfeiler der Hochwasserschutzwand über Rollen gezogen und von Wasserdüsen abgespritzt. 
Der Schlamm des Rheinwassers klebt oftmals heftig an den Einzelteilen der Hochwasserschutzwand. Um ihn wieder loszuwerden, werden Balken und Pfeiler der Hochwasserschutzwand über Rollen gezogen und von Wasserdüsen abgespritzt.  Foto: Peter Karges

Nach dem Hochwasser ist vor dem nächsten Hochwasser. Nachdem Mosel und Rhein wieder in ihre Betten zurückgekehrt sind, wurden die Einzelteile der Hochwasserschutzwand in Lützel, Neuendorf und Wallersheim abgebaut und akribisch abgespritzt.

Lesezeit: 1 Minute
„Nicht nur die Dichtungen, sondern auch die Balken und Stützen der Schutzwand müssen vor dem Einlagern gründlich gesäubert werden“, sagt Brandamtmann Olav Kullak von der Berufsfeuerwehr. Der Rheinschlamm würde sonst nicht nur das Material angreifen, sondern auch bei einem neuen Hochwasser einen raschen Wiederaufbau verhindern. Insgesamt sind es 2832 Balken, ...
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Vermieter oder Mieter: Wer muss nach der Flut was tun?

Koblenz/Kreis MYK. Wenn die Pegel sinken, hinterlässt das zurückgehende Hochwasser oft gravierende Schäden – auch an Wohnhäusern. Da kann es schnell zum Streit zwischen Vermieter und Mieter kommen, wer für welche Reparaturen einzustehen hat. Doch wie sehen die Rechte und Pflichten der Mietparteien aus – wer muss was tun? Dietrich Rühle, Vorsitzender des Mieterbunds Mittelrhein, gibt heute Antworten auf die sechs wichtigsten Fragen.

1 Welche Ansprüche auf Reparaturleistungen hat der Mieter gegen den Vermieter? Gebäudeschäden und Wohnungsschäden durch den Sturm und das Hochwasser muss der Eigentümer und Vermieter beseitigen, betont der Mieterbund. Auch für das Abpumpen des Wassers aus Kellern und Wohnungen ist der Vermieter verantwortlich – wie auch für das Trockenlegen der Wohnung. In den Wohnungen selbst muss der Vermieter nur Schäden an Gegenständen übernehmen, die mitvermietet wurden, wie etwa Einbauküchen, Elektrogeräte und Teppichböden.

2 Was ist mit sonstigen Schäden in der Wohnung? Schäden am Mobiliar und dem Eigentum des Mieters muss dieser selbst beseitigen und auch selbst bezahlen. Versicherungen, wie die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung, treten laut Mieterbund für Sturmschäden grundsätzlich ein, nicht aber für reine Hochwasserschäden. Diese sind allenfalls versichert, wenn die Versicherung Elementarschäden einschließt.

3 Kann der Mieter die Miete mindern, also weniger bezahlen? Ja, solange die Wohnung aufgrund der Unwetterschäden nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist. Steht die Wohnung beispielsweise vollständig unter Wasser oder ist das Dach komplett abgedeckt und bietet keinen Schutz mehr, ist die Wohnung unbewohnbar. Dann kann die Miete um 100 Prozent gekürzt werden. Der Mieter muss den Vermieter allerdings über die Mängel informieren. Diese Anzeigepflicht ist vor allem für die Fälle wichtig, in denen der Vermieter nicht am Ort wohnt. Ein Hinweis der Mietexperten an dieser Stelle noch: Ist im Mietvertrag eine Klausel enthalten, wonach das Mietminderungsrecht in Fällen höherer Gewalt eingeschränkt ist, ist diese unwirksam. Zur Sicherheit sollten Mieter Fotos von den Mängeln machen, um Umfang und Ausmaß später notfalls beweisen zu können.

4 Kann der Mieter auch Schadenersatz gegen den Vermieter geltend machen? Im Regelfall ist das ausgeschlossen. Schadenersatz käme in Betracht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung der Mängel in Verzug gerät und dadurch zusätzliche Schäden am Inventar des Mieters entstehen. Der Vermieter muss übrigens normalerweise auch keine Vorkehrungen gegen ganz seltene und ungewöhnliche Naturkatastrophen treffen. Etwas Anderes kann aber gelten, wenn die Wohnung bekanntermaßen in einem Überschwemmungsgebiet liegt.

5 Was passiert, wenn durch ein Hochwasser das Haus oder die Wohnung vollständig zerstört wird? Dann endet für beide Seiten das Mietverhältnis. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Ersatzwohnung gestellt wird. Ist das Gebäude nur beschädigt, ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, Haus oder Wohnung wieder aufzubauen oder zu reparieren. Aber: Das gilt nicht, wenn die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren überschritten wird. Wenn also ein krasses Missverhältnis zwischen mehreren Faktoren herrscht – zwischen dem Aufwand für die Instandsetzung, deren Nutzen für den Mieter und dem Wert des Mietobjektes einerseits und den damit zu erzielenden Mieteinnahmen andererseits. Unter Umständen, so Mieterbundchef Rühle, kann der Mieter von seinem Vermieter eine gleichwertige Ersatzwohnung aus dessen Wohnungsbestand fordern.

6 Kann der Mieter nach einem Hochwasser den Mietvertrag kündigen? Bei gravierenden Sturm- oder Hochwasserschäden kann er das möglicherweise sogar fristlos kündigen, etwa wegen Gesundheitsgefährdung. Beispielsweise dann, wenn Schlamm und Fäkalien in der Wohnung stehen und es dem Vermieter nicht gelingt, die Wohnung wieder in einen brauchbaren Zustand zu versetzen. Eine fristlose Kündigung kommt auch in Betracht, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass der Vermieter auch nach einer angemessenen Frist nicht in der Lage ist, diese ohne gravierende Mängel wieder zur Verfügung zu stellen. is

Eine Beratung bietet der Mieterbund seinen Mitgliedern kostenlos. Telefon: 0261/150 96.

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