Vertrag über „Abtretung“ des Arbeitsentgelts ist nicht ungewöhnlich
Unmittelbar nachdem die Katharina-Kasper-ViaSalus- GmbH Insolvenzantrag gestellt hatte, erhielten die Mitarbeiter einen Vertrag, in dem sie ihr Arbeitsentgelt an die National-Bank „abtreten“ sollten. Konkret heißt es in dem Papier, das unserer Zeitung in Teilen vorliegt: „Zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und Abwicklung der laufenden Aufträge erklärt sich die Bank bereit, die insolvenzgeldfähigen Nettoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer der Firma zum Zwecke der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld aufzukaufen.“ Das klingt erst einmal dramatisch – und so, als könnten die Arbeitnehmer am Ende ohne einen Cent dastehen. Tatsächlich ist dieses Vorgehen im Rahmen einer Insolvenz zwar nicht häufig, aber auch nicht ungewöhnlich, erklärt Arnold Neuhaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus der Koblenzer Kanzlei Kunz Rechtsanwälte.
„Beispielsweise wurden bei der Air-Berlin-Insolvenz solche Vereinbarungen geschlossen“, sagt er. Der Arbeitnehmer muss sich nicht um sein Geld sorgen, im Gegenteil: Er bekommt weiterhin seinen Nettolohn, allerdings nicht vom Arbeitgeber, dem womöglich die nötige Liquidität fehlt, sondern von der Bank. Und das früher, als die Bundesagentur für Arbeit das sogenannte Insolvenzgeld zahlt. Sie springt erst nach drei Monaten ein. Für die Bank ist dieses Modell eine sichere Investition, denn sie kann sich das ausgezahlte Geld später von der Agentur für Arbeit zurückholen. Der Arbeitgeber wiederum hat auch etwas von dem Vertrag: Er versucht so zu verhindern, dass die Arbeitnehmer das Unternehmen in der unsicheren Situation scharenweise verlassen. Sie bekommen ja weiterhin ihr Gehalt. Das Risiko, dass etwas schiefläuft – etwa, dass die Agentur für Arbeit der Vereinbarung nicht zustimmt –, ist dabei sehr gering, erläutert Rechtsanwalt Neuhaus: „In 99,9 Prozent der Fälle wird sie dieses Modell mittragen.“ ank