Familiär verwurzelte Ausländer genießen höheren Schutz
Der Staat kann Ausländer nach einer Straftat in ihr Heimatland abschieben. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Abschiebungen, die andere Personen von der Begehung einer Straftat abhalten sollen, weil ihnen die möglichen Folgen vor Augen geführt werden (Generalprävention). Eine Abschiebung ist in diesen Fällen auch dann möglich, wenn keine unmittelbare Gefahr mehr von der überführten Person ausgeht.
Ausländer, die schon sehr lange in Deutschland leben und hier familiär verwurzelt sind, dürfen jedoch nicht zur Abschreckung anderer Personen abgeschoben werden. Bei ihnen muss es konkrete Anhaltspunkte geben, die weitere Straftaten befürchten lassen. Dies bezeichnet der Gesetzgeber als Spezialprävention. tf