Ausgangsbeschränkungen sind bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 nicht vorgesehen. Aber weiterhin gilt: Kein Alkohol im öffentlichen Raum
Kontaktbeschränkungen gelten auch weiterhin, aber wie folgt: Bei privaten Treffen in eigenen Räumlichkeiten sollen nur Personen eines Haustandes mit denen eines weiteren Hausstandes zusammenkommen, und zwar maximal fünf Personen. Kinder bis zu 14 Jahren sowie geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit. Für Treffen im öffentlichen Raum gilt das ebenso, allerdings nicht nur als Soll-Vorschrift – es dürfen nicht mehr Menschen zusammenkommen, sonst wird ein Bußgeld fällig!
Geschäfte dürfen wieder öffnen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie in Lebensmittelgeschäften – also die Beachtung von Hygienekonzepten, Maskenpflicht und der maximalen Personenzahl in Bezug auf die Verkaufsfläche.
Körpernahe Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen sind zulässig, insbesondere solche von Optikern, Hörakustikern, Friseuren, Physiotherapeuten und anderen. Das gilt auch für Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Nagelstudio, Kosmetiksalons et cetera). Erforderlich sind Maske, Vorausbuchung und Kontakterfassung.
Gastronomie ist geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf sind aber erlaubt. Die Öffnung gastronomischer Einrichtungen im Außenbereich ist zulässig. Es gelten eine Vorausbuchungs- und Testpflicht. Feste Sitzplätze und Abstand sind erforderlich.
Hotellerie und Beherbergungsbetriebe sind geöffnet. Das gilt insbesondere für Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser, Ferienhäuser und -wohnungen, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Ferienheime. Ferienzentren, Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen sind geöffnet. Voraussetzung neben Hygienekonzepten sind eigene sanitäre Einrichtungen pro Wohneinheit. Es gilt eine Testpflicht bei Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Jugendherbergen, Ferienzentren und anderen. Für die gastronomischen Angebote gelten die Regeln für die Gastronomie.
Freizeiteinrichtungen sind in vielen Fällen wieder geöffnet. So dürfen Zoos und Tierparks wieder besucht werden. Es muss aber vorab gebucht werden. Auf Spielplätzen ist möglichst das Abstandsgebot zu beachten. Für anwesende Erwachsene gilt Maskenpflicht. Geschlossen bleiben unter anderem Freizeitparks, Diskotheken, Klubs, Spielhallen, Schwimmbäder und Bordellbetriebe. Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote sind nicht zulässig.
Sport wird ebenfalls in vielen Fällen wieder möglich. Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind zwar grundsätzlich untersagt, es gelten aber Ausnahmen: Kontaktlose Sportausübung im Freien und auf allen öffentlichen und privaten Außen- und Innensportanlagen ist erlaubt, wenn die Ausübung einzeln oder in einer Gruppe, die nach den Kontaktregeln erlaubt ist (maximal zwei Haushalte), erfolgt – zuzüglich einer eventuell notwendigen Trainerin oder eines Trainers.
Sportausübung im Freien und auf allen öffentlichen und privaten Außen- und Innensportanlagen ist erlaubt, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers stattfindet.
Kultureinrichtungen sind weiter teilweise geschlossen. Das gilt für Kinos (mit Ausnahme von Autokinos), Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen. Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten dagegen sind für den Publikumsverkehr geöffnet – es muss aber vorab gebucht werden. Auch das Landschaftsmuseum in Hachenburg (www.landschaftsmuseum-westerwald.de) und das Keramikmuseum in Höhr-Grenzhausen (www.keramikmuseum.de) wollen am Freitag wieder öffnen. mm