Kleiner Waffenschein, Waffenschein und Waffenbesitzkarte: Was ist was? Wir erklären die Unterschiede.
Kleiner Waffenschein: Der kleine Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, welche ein Zulassungszeichen (PTB-Zeichen) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt tragen. Erwerb und Besitz dieser Waffen sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zwar erlaubnisfrei, für das Führen ist allerdings der kleine Waffenschein vorgeschrieben. Unter Führen im Sinne des Waffengesetzes ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb unter anderem der eigenen Wohnung zu verstehen. Für die Beantragung eines kleinen Waffenscheins bei der Behörde muss kein besonderes Bedürfnis vorliegen, es erfolgt auch keine Waffensachkundeprüfung.
Waffenschein: Der Waffenschein berechtigt zum Führen von erlaubnispflichtigen (scharfen) Schusswaffen. Diese Erlaubnis setzt im Gegensatz zum kleinen Waffenschein ein Bedürfnis und eine entsprechende Sachkundeprüfung voraus. Ein Bedürfnis ist dann gegeben, wenn eine Person glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und die Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Darüber hinaus kann Mitarbeitern eines privaten Bewachungsunternehmens, die beispielsweise als Personen- oder Werttransportschützer unterwegs sind, ein Waffenschein erteilt werden.
Waffenbesitzkarte: Die Waffenbesitzkarte berechtigt dazu, eine bestimmte (nach Waffenart und Kaliber genau definierte) erlaubnispflichtige Schusswaffe zu erwerben und zu besitzen. Auch hier sind im Regelfall die Ablegung einer Waffensachkundeprüfung (z.B. Jagdschein) sowie ein Bedürfnis (z.B. Jäger oder Sportschütze) erforderlich. Die Waffenbesitzkarte ist mithin die amtliche Bestätigung für den legalen Waffenbesitz.
aeg