Montabaur/Heiligenroth

Heiligenroth scheitert vor Gericht: Bau von Supermärkten in Montabaur darf weitergehen

Die Bauarbeiten für zwei neue Supermärkte in Montabaur dürfen fortgesetzt werden: Der Eilentscheid, durch den sie zumindest vorübergehend gestoppt worden waren, ist vom Verwaltungsgericht Koblenz abgelehnt worden.
Die Bauarbeiten für zwei neue Supermärkte in Montabaur dürfen fortgesetzt werden: Der Eilentscheid, durch den sie zumindest vorübergehend gestoppt worden waren, ist vom Verwaltungsgericht Koblenz abgelehnt worden. Foto: Thorsten Ferdinand

Mit ihren Eilanträgen gegen die Baugenehmigung für einen großen Einkaufsmarkt in Montabaur sind die Ortsgemeinde Heiligenroth und ein privater Grundstückseigentümer gescheitert. Dies teilt das Verwaltungsgericht Koblenz mit.

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Heiligenroth sieht durch den Bau eines Rewe- und eines Aldi-Markts im Bereich Allmannshausen den Bestand der Einzelhändler im eigenen Industrie- und Gewerbegebiet bedroht und hatte daher der Baugenehmigung widersprochen und eine Normenkontrollklage angestrebt (die WZ berichtete). Der Westerwaldkreis hatte das Vorhaben indes genehmigt.

Heiligenroth argumentierte, der der Genehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot, dass Kommunen auf Vorhaben benachbarter Gemeinden Rücksicht nehmen und die Planungen aufeinander abgestimmt sein müssten. Nach der Interessenabwägung habe „die Vollziehung der Baugenehmigung Vorrang vor den Interessen der Antragsteller“, so die Koblenzer Richter.

Die im Eilverfahren „summarische Prüfung der Erfolgsaussichten“ ergebe, dass die Baugenehmigung wohl keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletze, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien.

Der Bebauungsplan sei nicht „offensichtlich fehlerhaft“, sodass das Gericht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans habe ausgehen müssen. Außerdem setze eine Verletzung des Abstimmungsgebotes voraus, dass das Vorhaben überhaupt „unmittelbare und gewichtige Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Heiligenroth“ habe – hierfür bestünden gemäß der vorliegenden Auswirkungsanalyse aber keine Anhaltspunkte.

Auch das Rücksichtnahmegebot ist nach Auffassung des Gerichts nicht verletzt. Aber selbst wenn man davon ausginge, es sei offen, ob die Antragsteller mit ihren Widersprüchen Erfolg haben würden, wäre ihren Anträgen nicht stattzugeben, heißt es. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung. Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.