Rennerod

Gerichtsurteil zu Problemzufahrt: Anlieger in Rennerod bekommen keine Entschädigung

Foto: dpa/Symbolfoto

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord durfte gegenüber der Stadt Rennerod nicht die Feststellung treffen, die Eigentümer eines Hausgrundstücks in Rennerod hätten Anspruch auf Entschädigung. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 16. Januar entschieden.

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Worum genau ging es? In einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz heißt es: „Die beigeladenen Eheleute sind Eigentümer eines im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks.“ Darauf ließen sie im Jahr 2002 ein Wohngebäude mit einer Zufahrt zu einer provisorischen „Verkehrsanlage“, sprich Straße, errichten, die erst in den Jahren 2014 bis 2016 fertiggestellt wurde.

Dadurch entstand von der Straße zu ihrem Grundstück eine etwa 25 bis 30 Zentimeter hohe Stufe. In der Folge forderten die Grundstückseigentümer von der Stadt Rennerod die Übernahme der Kosten für ein Absenken ihrer Zufahrt auf das Straßenniveau. Die Stadt lehnte dies ab. Die dagegen vor den Zivilgerichten erhobene Klage blieb erfolglos.

Daraufhin beantragten die Eheleute bei der SGD Nord, diese möge eine angemessene Entschädigung für die Änderung der Straße festsetzen. Die SGD Nord entschied, die Stadt Rennerod müsse gemäß Paragraf 39, Absatz 2 Satz 1 des Landesstraßengesetzes, den Hauseigentümern eine angemessene Entschädigung zur Anpassung der Zufahrt von der Straße zu ihrem Grundstück zahlen. Über die Höhe werde nach Einholung eines Gutachtens entschieden. Damit war die Stadt Rennerod nicht einverstanden und suchte beim Verwaltungsgericht Koblenz um Rechtsschutz nach.

Berufung möglich

Die Klage hatte Erfolg. Der Entschädigungs-Feststellungsbeschluss, so die Koblenzer Richter, sei rechtswidrig. Der erwähnte Paragraf des Landesstraßengesetzes komme als Grundlage nicht in Betracht. Diese Vorschrift beziehe sich angesichts des Merkmals „öffentlich“ nämlich ausschließlich auf Änderungen gewidmeter Straßen. Daran fehle es bei der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Sie setze eine planwidrige Gesetzeslücke voraus, die nicht gegeben sei. Für diese Bewertung sprächen schon der Wortlaut und die Systematik des Landesstraßengesetzes. Werde eine Straße erstmalig hergestellt, handle es sich bereits dem Wortsinn nach nicht um die Änderung einer Straße.

Dem Gesetzgeber sei dieser Unterschied auch bewusst gewesen. Dies folge aus Paragraf 39, Absatz 4, Satz 1 des Landesstraßengesetzes. Darin sei unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung auch für den Fall vorgesehen, dass bereits der Bau einer Straße zu einer Beeinträchtigung der Anliegergrundstücke führe.

Überdies habe der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine Entschädigung auch für den Fall vorzusehen, dass durch die erstmalige Herstellung einer Straße die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück beeinträchtigt werde. Schließlich sei die Interessenlage von Anliegern einer nicht gewidmeten Straße nicht mit denjenigen an einer öffentlichen Straße vergleichbar. Denn erst durch eine Widmung entstehe ein rechtlich gesicherter Zustand, auf den sich die Eigentümer von Grundstücken verlassen könnten. Gegen die Entscheidung können die betroffenen Eheleute Berufung einlegen. red