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Montabaur/Mainz

Für kostenlosen FFP2-Mundschutz braucht es einen Nachweis: Doch der Versand der Coupons stockt

Von Angela Kauer-Schöneich, Thorsten Ferdinand
Die Apotheken sind für die Ausgabe weiterer FFP2-Masken bereit, doch es fehlen die Gutscheine der Krankenkassen.
Die Apotheken sind für die Ausgabe weiterer FFP2-Masken bereit, doch es fehlen die Gutscheine der Krankenkassen. Foto: dpa

Seit dem vergangenen Donnerstag müssen über 60-Jährige und Risikopatienten in der Apotheke einen Gutschein ihrer Krankenkasse vorlegen, wenn sie ihren Anspruch auf ermäßigte FFP2-Masken geltend machen wollen. Noch haben allerdings weder die Versicherungen noch die Anspruchsberechtigten die sogenannten Voucher vorliegen, obwohl diese bereits für Anfang Januar angekündigt waren. Das jedenfalls berichtet Apotheker Gregor Nelles aus Montabaur. Die Verzögerung sorge für Verärgerung bei Kunden und Apothekern.

Lesezeit: 2 Minuten
Der Hintergrund: Die Gutscheine, für die Betroffene zweimal sechs Masken zum Selbstkostenpreis von je 2 Euro bekommen, sollten möglichst fälschungssicher sein. Sie wurden deshalb von der Bundesdruckerei gedruckt. Der Zeitplan war jedoch ambitioniert: Zum 15. Dezember trat die Corona-Schutzmaskenverordnung in Kraft. Laut Verordnung hatten die Krankenversicherer der Bundesdruckerei bis zum ...
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Masken nur für Stammkunden?

Patienten, die ihre kostenlosen Masken in der Apotheke abholen wollen, sollen in ihre Stammapotheke gehen: Diese Empfehlung des Apothekerverbandes Rheinland-Pfalz, die noch aus dem Dezember stammt, hat offenbar Missverständnisse ausgelöst. Denn einige Apotheken haben sie so interpretiert, dass sie Masken auch nur an Stammkunden abgegeben haben – vor allem in einer Phase, in der es nur wenige Masken gab. Das zumindest berichten Leser unserer Zeitung.

Tatsächlich ist in der Corona-Schutzmaskenverordnung die Rede davon, dass Berechtigte die Masken in einer „Apotheke ihrer Wahl“ abholen dürfen. Andere Apothekerverbände verweisen zudem auf den sogenannten Kontrahierungszwang. Demnach hätten alle Patienten, die die Voraussetzungen zum Erhalt der kostenfreien Schutzmasken erfüllen, Anspruch auf Ausgabe der vorgegebenen Menge – jedenfalls solange Masken in der Apotheke vorrätig sind. Eine Bevorzugung von Stammkunden dürfe es hingegen nicht geben. ank
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