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Dreikirchen

Einst Spielstraße, jetzt Tempo 30: Warum zwei verkehrsberuhigte Zonen in Dreikirchen aufgehoben wurden?

Von Angela Baumeier
Jahrelang waren die Gemeindestraßen „Im Hofacker“ und „Im Eichelstück“ in Dreikirchen verkehrsberuhigte Zonen. Doch das dürfen sie nun nicht mehr sein, sondern nur noch Tempo-30-Zonen. Das stößt auf Unverständnis der Anwohner.
Jahrelang waren die Gemeindestraßen „Im Hofacker“ und „Im Eichelstück“ in Dreikirchen verkehrsberuhigte Zonen. Doch das dürfen sie nun nicht mehr sein, sondern nur noch Tempo-30-Zonen. Das stößt auf Unverständnis der Anwohner. Foto: Angela Baumeier

Jahrelang waren die Gemeindestraßen „Im Hofacker“ und „Im Eichelstück“ verkehrsberuhigte Zonen. Doch das dürfen sie nun nicht mehr sein, sondern nur noch Tempo-30-Zonen. Wir haben beim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Wallmerod nach den Gründen dafür gefragt.

Lesezeit: 3 Minuten
Am 29. Februar 2000 stellte das Ordnungsamt eine „verkehrspolizeiliche Anordnung“ zur Ausweisung der Gemeindestraßen „Im Hofacker“ und „Im Eichelstück“ als verkehrsberuhigten Bereich aus. Nun wurde dieser Erlass ebenfalls durch das Ordnungsamt der VG Wallmerod „wegen Nichterfüllung der baulichen Voraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Bereich“ von Amts wegen aufgehoben. Das würden viele Einwohner ...
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Verkehrsberuhigte Bereiche

Bei verkehrsberuhigten Bereichen handelt es sich um Verkehrsflächen, die grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern, auch den Fahrzeugen, zur Verfügung stehen (Mischverkehr). Der Verkehr ist auch nicht auf den Anliegerverkehr beschränkt. Für die Nutzung der verkehrsberuhigten Bereiche gelten besondere Regeln:

Insbesondere dürfen Fußgänger die Verkehrsfläche in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt (z. B. Fahren mit Dreirädern oder Rollern, „Fangen“), nicht aber z.B. Fußball oder Tennis. Dafür muss jeglicher Fahrzeugverkehr (auch der Fahrradverkehr) Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) einhalten. Wichtigste Voraussetzung für die Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs ist, dass die betreffende Verkehrsfläche überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion hat. Sie muss schon durch ihre äußere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und dem Fahrzeugverkehr dort eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

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