Wie geht's jetzt weiter
Auch wenn es bisher noch selten ein Dorf gegeben hat, in dem sowohl der Gemeinderat als auch der Ortsbürgermeister zurücktreten, sieht die Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz auch für diese Fälle Regelungen vor, damit die Gemeinde im Großen und Ganzen handlungsfähig bleibt. Die Frage danach beantwortet die Aufsichtsbehörde des Westerwaldkreises so: „Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden bis zum 30. Juni grundsätzlich durch den Ortsbürgermeister, danach durch einen Beigeordneten geführt.
Soweit unaufschiebbare Angelegenheiten der Ortsgemeinde nicht im Rahmen des Eilentscheidungsrechts nach § 48 GemO entschieden werden können, wird von der Aufsichtsbehörde zu prüfen sein, ob ein Beauftragter nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GemO bestellt werden muss. Dies könnte beispielsweise den Aufgabenbereich der anstehenden Wahlen betreffen. Letztlich ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beauftragten gegeben sind. Eine generelle Aussage dazu kann nicht getroffen werden.“ Dies gilt bis zur Neuwahl. Die Aufsichtsbehörde legte mittlerweile den Wahltermin für den Gemeinderat und den Ortsbürgermeister auf den 12. August fest. skw