VG Westerburg

Die VG Westerburg informiert: Hunde dürfen am Wiesensee derzeit nicht frei herumlaufen

Eines der Hinweisschilder am Wiesensee.
Eines der Hinweisschilder am Wiesensee. Foto: Rolf Koch

Nach wie vor wird der Wiesensee von Gästen und Einheimischen gern zur Erholung aufgesucht. „Wenn jeder nur ein bisschen Rücksicht auf andere nehmen würde, könnte es dort noch viel erholsamer sein“, sagt der Umweltbeauftragte der Verbandsgemeinde Westerburg, Rolf Koch, und fügt hinzu: „Aber leider gibt es Zeitgenossen, die nur an ihren Vorteil denken und ihre Vierbeiner machen lassen, was sie wollen."

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„Von hinterlassenen Kothaufen, Schwimmen durch die Laichbereiche der Amphibien bis zum Verjagen von Wasservögeln aus ihren Nestern ist alles zu verzeichnen“, sagt Koch.

In jüngster Zeit würden sich Anzeigen gegen und Beschwerden über Hundehalter mehren, die sich mit ihren Vierbeinern rücksichtslos verhalten, beobachtet Rolf Koch: „Die Gründe sind, wie bereits angesprochen, vielfältig. Aber am Wochenende kam es zu schweren Zwischenfällen am Wiesensee, bei denen Mensch und Tier zu Schaden gekommen sind. Deshalb hier nochmals in aller Deutlichkeit: In der Zeit vom 1. März bis 30. Juni haben Hunde an der Leine geführt zu werden. Besonders in der Brut- und Setzzeit müssen sie immer angeleint sein, um Störungen in der Fortpflanzung und Aufzucht der Jungtiere zu vermeiden.“

Bei Störung der Tiere in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit sehe das Bundesnaturschutzgesetz Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro vor, stellt der Umweltbeauftragte klar: „Und da hilft auch keine Haftpflichtversicherung. Ich weise deshalb noch einmal ausdrücklich auf Paragraf 2 der Gefahrenabwehrordnung der Verbandsgemeinde Westerburg hin. Dort ist weiterhin festgeschrieben, dass Hunde innerhalb bebauter Ortslagen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ausschließlich angeleint ausgeführt werden dürfen.“

Außerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde auch unangeleint ausgeführt werden. Sie sind allerdings immer anzuleinen, wenn sie nicht zuverlässig auf Ruf- oder sonstige Zeichen hören, sich Personen in einem Abstand von weniger als 100 Metern nähern oder entfernen oder die Auslauffläche nicht weit genug, das heißt unter 100 Meter weit einsehbar ist. „Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen wie einem Park, Kinderspielplatz oder Ähnlichem ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen“, ergänzt Rolf Koch. „Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.“ red