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Westerwaldkreis

Bei Schäden: Kommunen haften nicht für Flüchtlinge

Die Verwaltung des Westerwaldkreises beruft sich auf das Sozialgesetzbuch.
Die Verwaltung des Westerwaldkreises beruft sich auf das Sozialgesetzbuch. Foto: dpa

Wer haftet, wenn ein Flüchtlingskind zum Beispiel mit seinem Fahrrad Schaden an Privateigentum anrichtet? Die Antwort lautet: Im äußersten Fall keiner.

Lesezeit: 2 Minuten
Von unserer Redakteurin Susanne Willke Im vorliegenden Fall beschädigte ein Flüchtlingskind das geparkte Auto eines Nachbarn und verursachte einen Schaden von rund 2000 Euro. Nach deutscher Gesetzgebung haften die Eltern für ihre Kinder. Doch die meisten Flüchtlinge sind zunächst froh, wenn sie überhaupt Geld zum Leben haben. Eine Haftpflichtversicherung können die ...