„Es ist sehr erfreulich, dass diese grundlegenden und nachhaltigen Entscheidungen Rechtsklarheit für die Satzung an sich und für die Bildung der Abrechnungseinheiten in der Stadt Braubach im Besonderen gebracht haben. Diese Rechtsklarheit betrifft auch künftige Ausbaumaßnahmen in den übrigen Abrechnungsgebieten“, sagen Mike Weiland, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Loreley, und der noch bis zum heutigen Mittwoch amtierende Stadtbürgermeister Joachim Müller dazu.
Klagen wurde zuerst stattgegeben
In zwei Verfahren wurde jedoch Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Dort wurde den Klagen stattgegeben. In der Überzeugung, nach langen Beratungen seinerzeit eine korrekte Satzung erlassen zu haben, zog die Stadt Braubach allerdings vor das Oberverwaltungsgericht. Und das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat nunmehr in zwei Entscheidungen den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag der Stadt Braubach in der vorliegenden Form bestätigt.
Den beiden Urteilen lagen Klagen von Grundstückseigentümern gegen die ihnen zugegangenen Beitragsbescheide zugrunde, die sich laut Pressemitteilung insbesondere gegen die in der Ausbaubeitragssatzung festgelegten Abrechnungseinheiten richteten. Während das Verwaltungsgericht Koblenz zunächst den Klagen der Grundstückseigentümer stattgab und gerade die Abrechnungseinheit „Stadtmitte“ als fehlerhaft betrachtete, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nach den erfolgreich beantragten Zulassungen nun auch in der Verhandlung Ende Juni den jeweiligen Berufungen selbst stattgegeben. Somit steht laut Verbandsgemeinde und Stadtverwaltung fest, dass die per Satzung definierten Abrechnungseinheiten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und inhaltlich wie auch formal rechtmäßig gebildet wurden.
Sanierung der Altstadt
Weiter heißt es in der Verwaltungserklärung: „Seit 2018 finden in der Altstadt der Stadt Braubach Erneuerungsmaßnahmen statt, die fortan nicht nur den Geldbeutel der Grundstückseigentümer direkt vor Ort, sondern auch in weiter entfernten Bereichen im Stadtgebiet strapazieren und daher – gefühlsmäßig durchaus nachvollziehbar – teilweise zu heftigen Diskussionen führten. Dies ist dem Abrechnungssystem des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags (wkB) geschuldet, der mit wenigen Ausnahmen spätestens zum 1. Januar 2024 in ganz Rheinland-Pfalz verpflichtend einzuführen war. Hierbei werden nicht nur die unmittelbar angrenzenden Anlieger der ausgebauten Verkehrsanlagen mit Beiträgen belastet, sondern die Beitragslast verteilt sich auf ein größeres Gebiet.“
Nach dem Wortlaut des einschlägigen Paragrafen 10a Kommunalabgabengesetz werden „als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden“. Genau hiergegen wehrten sich die Kläger, die für ihre Grundstücke unweit des Ortsausgangs Richtung Dachsenhausen zu Beiträgen für den Straßenausbau in der Altstadt veranlagt wurden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit den nun vorliegenden Entscheidungen für Rechtsklarheit gesorgt (6 A 10159/24.OVG und 6 A 10165/24.OVG). Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Dank an Mitwirkende im Verfahren
„Ich danke den Mitwirkenden in diesen Verfahren, Frau Puggé und Herrn Weidenbach von der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, sowie Herrn Thielmann, der uns seinerzeit bei der Erstellung der Satzung beraten und uns nun beim Oberverwaltungsgericht erfolgreich vertreten hat“, erklärt der scheidende Stadtbürgermeister Joachim Müller zum Urteil des Koblenzer Gerichtes. red