Die Verwaltung als Dienstleister für Städte und Gemeinden übernimmt auch beim Tourismusbeitrag Aufgaben für Bad Ems. Verbandsgemeindebürgermeister Uwe Bruchhäuser ist deshalb eng mit der Materie vertraut und gibt ein anschauliches Rechenbeispiel für die Erhebung. Grundlage ist der Umsatz des vorvergangenen Jahres.
Konkret: Für eine Ferienwohnung wird ein Umsatz von 40.000 Euro angegeben. Der Vorteilssatz liegt für diese Betriebsart bei 100 Prozent, sowohl für Zone 1 als auch Zone 2. Bei einem Gewinnsatz von 20 Prozent (Betriebsartentabelle von 2019) bleiben 8000 Euro, die mit dem von der Stadt festgesetzten Messbetrag von 7,5 von Hundert multipliziert werden. Sprich: Für 2019 waren an Tourismusbeitrag 600 Euro fällig. Bei anderen Betriebsarten unterscheiden sich die Vorteilssätze pro Zone. Ein Imbissbetrieb wird mit 40 Prozent in Zone 1 veranschlagt, mit 20 Prozent in Zone 2, weil man dort beispielsweise von weniger Laufkundschaft ausgeht. Der Gewinnsatz ist bei beiden 12 Prozent. Geht man zur Veranschaulichung wieder von Umsatz in Höhe von 40.000 Euro aus, zahlt der eine Inhaber 144 Euro, der andere 72 Euro.
Liegt die Beitragsschuld für das Erhebungsjahr bei weniger als 20 Euro, wird laut Satzung vorläufig von einer Beitragsfestsetzung abgesehen. Weiter wird in der vierten Änderungssatzung geregelt, dass für die Erhebungsjahre 2020 bis 2022 der Umsatz des jeweiligen Erhebungsjahres die Bemessungsgrundlage bildet. Die Betriebsartentabelle beinhaltet die Vorteils- sowie die Gewinnsätze, die jährlich überprüft und angepasst werden. Der Vorteilssatz drückt aus, wie viel die jeweilige Betriebsart vom Tourismus profitiert, wohingegen der Gewinnsatz die typische Gewinnspanne der Betriebsart nach der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums oder aus branchenbezogenen Betriebsvergleichen bundesweiter Datenverarbeitungsinstitute widerspiegelt.
me