Paragraf 8 der TuF-Satzung ist Grundlage für den neuen Vorstand

Der neue Paragraf 8 der TuF-Satzung unterteilt den Vorstand in zwei Gremien, den geschäftsführenden Vorstand aus bis zu vier Personen, und den erweiterten Vorstand aus bis zu sechs Beisitzern. Jeder der zehn Mitglieder hat eine Stimme und wird auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, können die anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder einen Beisitzer kommissarisch in den geschäftsführenden Vorstand ernennen.

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Der Paragraf setzt voraus, dass mindestens zwei Personen im geschäftsführenden Vorstand enthalten sind, denn jeweils zwei der maximal vier Personen dieses Gremiums vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beschlüsse werden im kompletten Vorstand mehrheitlich gefasst; dazu müssen mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sein. Was der neue Paragraf bewusst nicht regelt, sind feste Funktionen wie Vorsitzender, Schriftführer oder Kassenwart. mba