Rhein-Lahn-Zeitung
Vertrag schließt Lücke im Gesetz

Leitungen zur öffentlichen Versorgung dürfen in Straßen verlegt werden, ohne dass der Träger der Straßenbaulast dafür Geld verlangen darf. Das regelt das rheinland-pfälzische Landesstraßengesetz. Viele Fragen bleiben dabei aber offen.

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So gibt es weder Bestimmungen über Abläufe notwendiger Abstimmungsprozesse und Genehmigungserfordernisse noch über Verkehrssicherungs- oder Folgepflichten wie Gewährleistungsansprüche aus dem Eingriff in den Straßenkörper. Details regelt daher ein Mustervertrag des Gemeinde- und Städtebundes über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen durch Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.

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