Vertrag schließt Lücke im Gesetz

Leitungen zur öffentlichen Versorgung dürfen in Straßen verlegt werden, ohne dass der Träger der Straßenbaulast dafür Geld verlangen darf. Das regelt das rheinland-pfälzische Landesstraßengesetz. Viele Fragen bleiben dabei aber offen.

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So gibt es weder Bestimmungen über Abläufe notwendiger Abstimmungsprozesse und Genehmigungserfordernisse noch über Verkehrssicherungs- oder Folgepflichten wie Gewährleistungsansprüche aus dem Eingriff in den Straßenkörper. Details regelt daher ein Mustervertrag des Gemeinde- und Städtebundes über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen durch Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.

Darin geht es auch um die Beteiligung der Werke an den Kosten der Wiederherstellung der Fahrbahn. Die Kostenbeteiligung erfolgt nach laufenden Metern Grabenlänge. Ausschlaggebend für die Bemessung der ersparten eigenen Aufwendungen sind dabei der Straßenzustand und die Grabenbreite. Quelle: beck-online.de