Rückschnitt ist bald tabu
Beim Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen müssen Gartenfreunde die gesetzlichen Regelungen beachten. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in einer Pressemitteilung hin. Sie empfiehlt, während der Brut- und Aufzuchtzeit generell auf Gehölzrückschnittmaßnahmen und Gehölzbeseitigungen zu verzichten und planbare Maßnahmen in die Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zu legen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es nämlich verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Ausnahmen sind gärtnerisch genutzte Grundflächen (Gärtnereien, Vorgärten und Parkanlagen) sowie Innen- und Siedlungsbereiche. Dort darf man auch im geschützten Zeitraum schonende Form- und Pflegeschnitte durchführen. Auch gilt das Verbot nicht für Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit gewährleisten. Unabhängig von den Schonzeiten sind bei allen Gehölzarbeiten die artenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Tieren zu beachten. Zwischen Anfang März und Ende September ist davon auszugehen, dass durch Gehölzarbeiten insbesondere Vögel in ihrem Brutgeschäft gestört werden können – ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Ein solcher Verstoß könne die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehen, so die Mitteilung der Kreisverwaltung.
Auskünfte im Einzelfall geben Manfred Hübner, Telefon 02603/972.370, Michael Kießling, Telefon 02603/972.269, und Helmut Meier, Telefon 02603/972.268.