Rhein-Lahn/Koblenz

Lebenshilfe Rhein-Lahn: Gericht prüft Schuldfähigkeit des Geschäftsführers

Für das bevorstehende Verfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Lebenshilfe Rhein-Lahn wird nun zunächst dessen Schuldfähigkeit überprüft.  Foto: Matern
Für das bevorstehende Verfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Lebenshilfe Rhein-Lahn wird nun zunächst dessen Schuldfähigkeit überprüft. Foto: Matern

Bereits im vergangenen Jahr hatte die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Geschäftsführer der Lebenshilfe Rhein-Lahn Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz erhoben. Ob die Klage zugelassen wird, ist allerdings offen. Jetzt steht eine mögliche Schuldunfähigkeit des Mannes im Raum. Dazu wird die Wirtschaftsstrafkammer nun zunächst ein Sachverständigengutachten einholen.

Lesezeit: 1 Minute
Anzeige

Dem Angeschuldigten wird bekanntlich von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, in der Zeit von Februar 2020 bis Dezember 2021 in insgesamt 251 Fällen Untreue in einem besonders schweren Fall begangen zu haben, indem er unberechtigt auf Kosten der gemeinnützigen Einrichtung private Anschaffungen – insbesondere von teuren E-Bikes – getätigt und sich von Konten der Einrichtung Geldbeträge verschafft haben soll.

Soweit in 62 dieser Fälle die Untreuetaten nach Zahlungsunfähigkeit der gemeinnützigen Einrichtung erfolgt sein sollen, wird dem Angeschuldigten außerdem jeweils tateinheitlich ein Bankrott durch Beiseiteschaffen von Vermögen zur Last gelegt. Der Angeschuldigte soll durch diese 251 Taten rund 598.000 Euro erlangt haben.

Darüber hinaus wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, in 25 Fällen für bei der gemeinnützigen Einrichtung angestellte Arbeitnehmer die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht an die jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen abgeführt zu haben, wodurch ein Schaden von rund 29.000 Euro entstanden sein soll.

Schließlich soll der Angeschuldigte trotz Eintritt der Zahlungsfähigkeit einen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt und dadurch den Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt haben.