Rhein-Lahn

Inzidenz im Kreis bleibt über 100er-Wert – Ausgangsbeschränkung stößt auf Widerspruch

Foto: dpa/Symbolfoto

Die Ansteckungsrate mit dem Coronavirus im Rhein-Lahn-Kreis bleibt hoch. Nach Angaben der Kreisverwaltung lag der Inzidenzwert (Infektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen) am Mittwoch bei 121.

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Die Zahl der aktuell Infizierten im Rhein-Lahn-Kreis beträgt demnach 384 Fälle (268 Mutationen). Die neu Infizierten stammen aus der Verbandsgemeinde (VG) Bad Ems-Nassau (11), VG Diez (18), VG Aar-Einrich (11), VG Loreley (1), VG Nastätten (12) und der Stadt Lahnstein (5). In der Freiherr-vom-Stein-Schule Bad Ems wurde eine Schülerin laut Kreisverwaltung positiv auf Corona getestet.

Seit Corona-Beginn sind im Rhein-Lahn-Kreis zu verzeichnen:

  • Gesamtinfizierte: 3549
  • Gesamtmutationen: 750
  • Verstorbene: 94
  • Genesene: 3071
  • Getestete Personen: 29.525
  • Geimpfte Personen: 24.441

Da die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100 gestiegen war, hatte die Verwaltung eine Allgemeinverfügung auf Grundlage der Musterverordnung des Landes erlassen. Wie in anderen Regionen auch ist darin eine Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 bis 5 Uhr enthalten. Auch im Rhein-Lahn-Kreis ruft das Kritiker auf den Plan.

Drei Widersprüche sind laut Rechtsabteilung gegen die Verfügung eingegangen, auch aus Kreisen der AfD-Kreistagsfraktion, es wurden aber keine weiteren rechtlichen Schritte eingeleitet. Ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Koblenz blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Als Begründung sei das öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes angegeben worden, erklärt die Rechtsabteilung der Kreisverwaltung. Zum Ansteckungsrisiko im Freien gebe es demnach laut den Koblenzer Richtern noch keine abschließenden gesicherten Erkenntnisse. Ähnliche Klagen aus anderen Landkreisen wurden jüngst ebenfalls abgewiesen.

Die Allgemeinverfügung im Rhein-Lahn-Kreis gilt bis zum 25. April. Wie es danach weitergeht, hängt insbesondere von der aktuell auf Bundesebene diskutierten Änderung des Infektionsschutzgesetzes ab. Wenn das Gesetz greift, gehören jedoch Allgemeinverfügungen des Kreises der Vergangenheit an, so die Rechtsabteilung. me/red