Die aktuelle Entwicklung habe sich bereits in der letzten Woche abgezeichnet: Die Omikron-Welle hat auch den Rhein-Lahn-Kreis erreicht. „Mehrere Hundert positive Fälle pro Tag bringen das Gesundheitsamt an die Kapazitätsgrenze und machen eine Anpassung der Verfahrensabläufe nötig“, schreibt die Verwaltung.
Zum Vergleich: Am Montag, 17. Januar, hatte der Kreis 924 Corona-Fälle gemeldet. Die Sieben-Tage-Inzidenz betrug 374,5. Nur eine Woche später hat sich die Lage deutlich verschärft. Rund 1500 Infizierte werden genannt. Täglich kommen weitere Erkrankte im gesamten Kreisgebiet hinzu.
Das Gesundheitsamt sendet den infizierten Personen, deren PCR-Befunde dem Gesundheitsamt übermittelt wurden, ein Informationsschreiben zu.
Nach der Absonderungsverordnung gilt für positiv getestete Menschen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung zu begeben (dabei gebe es keine Ausnahme für Geimpfte oder Genesene) und unverzüglich alle diejenigen zu unterrichten, zu denen sie in den zurückliegenden zwei Tagen vor der Testung beziehungsweise vor Beginn der typischen Symptome engen Kontakt hatten.
Dies sind Personen, mit denen sie für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Meter ohne das beiderseitige durchgängige und korrekte Tragen einer FFP2-Maske oder eines Mund-Nasen-Schutzes Kontakt hatten oder mit denen sie sich gleichzeitig in einem Innenraum für länger als zehn Minuten aufgehalten haben, unabhängig vom Abstand oder Tragen einer Maske. Dann gilt nach vorgegebenen Regeln eine Pflicht zur Absonderung.
Die Pflicht zur Absonderung von Kontaktpersonen besteht nicht für:
- dreimal Geimpfte (vollständig geimpft plus Boosterimpfung)
- Vollständig Geimpfte innerhalb der ersten drei Monate nach der zweiten Impfung
- Genesene innerhalb der ersten drei Monate nach Erkrankung (ausgehend vom Datum der Abnahme des Tests)
- Genesene mit mindestens einer zusätzlichen Impfung.
Sobald bei dem o.g. Personenkreis dennoch typische Symptome auftreten, besteht eine Absonderungspflicht bis zur Vorlage eines negativen PCR-Tests, schreibt die Verwaltung. Alle anderen Personen müssen sich sofort in Absonderung begeben und das Gesundheitsamt kontaktieren.
Weitere Informationen gibt es unter www.corona.rlp.de oder unter www.rhein-lahn-kreis.de