Das OVG-Urteil macht eines deutlich: Die Empfehlungen und Rahmenvorgaben bezüglich der Windkraft sind nichts wert, wenn es vor den Gerichten hart auf hart kommt. Das von Naturschutzverbänden oft zitierte Helgoländer Papier, der vom Land aufgezeigte naturschutzfachliche Rahmen und die Leitfäden des Umweltministeriums in Mainz sind nichts als zahnlose Papiertiger.
Sie lassen sich zwar ganz gut lesen, rechtlich halten sie aber keiner Belastungsprobe stand. Das Oberverwaltungsgericht verweist auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass diese Empfehlungen, so sehr sie von Experten erstellt sein mögen, nicht zählen.
Wenn der jahrelange Streit um die Horner Windräder also eines zeigt, dann ist es die Tatsache, dass der Gesetzgeber klarere Kriterien festlegen muss. Jahrelang wurde die Kreisverwaltung hart dafür kritisiert, dass sie – nicht nur in Horn – zugunsten der Projektentwickler entscheiden würde. Das OVG-Urteil macht aber deutlich, dass die Entscheidungskompetenz dies klar abdeckte. Weil die Grundlagenpapiere aus Mainz zu unverbindlich sind.
Für den Nabu ist dieser Richterspruch ein herber Schlag. Mit großem Engagement haben sich die Ehrenamtlichen in diesem Fall für den Schutz sensibler Arten eingesetzt, haben Horste ausfindig gemacht, Gutachten hinterfragt und in der Sache gestritten. Das Verwaltungsgericht hatte den Nabu mit seiner Entscheidung zudem bestärkt. Dass vor dem OVG nun unter anderem eine neue Raumnutzungsanalyse genügte, um dieses jahrelange Bemühen zu demontieren, ist für den Nabu schmerzhaft.
Die Kreisverwaltung proklamiert unterdessen, dass „das OVG in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der Genehmigung und damit auch der Genehmigungspraxis der Kreisverwaltung festgestellt“ hat. Letzteres steht so pauschal und klar zwar nicht im Urteil. Aber natürlich steht Gewinnern immer eine freie Interpretation von Siegen zu. Vermutlich hätte es der Verwaltung zugestanden, ihre Einschätzungsprärogative auch „härter“ auszuleben. Dafür sind die Landesvorgaben aber wohl zu schwammig.