Serie Freiflächen-Photovoltaik im Rhein-Hunsrück-Kreis: Das sagen die Parteien zum Thema
Von Charlotte Krämer-Schick
Konversionsflächen wie diese bei Dickenschied bieten sich an für den Bau von großen Freiflächen-Photovoltaikanlagen und sollten anderen Flächen vorgezogen werden, so die einhellige Meinung der Parteien im Kreis.Foto: Archiv Werner Dupuis
Zahlreiche Räte beschäftigen sich derzeit mit dem Thema Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Wer eine solche Anlage bauen will, braucht zunächst die Zustimmung des Verbandsgemeinderates. Dieser muss den Flächennutzungsplan entsprechend anpassen. Zudem müssen landwirtschaftliche Vorrangflächen, die im Bereich einer Anlage liegen, ein Zielabweichungsverfahren durchlaufen. Wie stehen die Parteien im Kreis zu diesem Thema?
Lesezeit: 4 Minuten
Tobias Vogt (CDU): Der Grundsatz muss lauten: Dach-flächen vor Freiflächen.Wir haben noch viele freie, ungenutzte Dachflächen öffentlicher Liegenschaften und Privatgebäude im Rhein-Hunsrück-Kreis, die ein großes Potenzial für den Ausbau von PV-Anlagen bieten. Auch der Bau von Parkplatzüberdachungen mit PV-Anlagen wie auf öffentlichen oder Supermarkt-Parkplätzen, kombiniert mit E-Ladesäulen, wäre eine Möglichkeit. ...
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Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist festgelegt, welche Flächen für PV infrage kommen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gibt vor, dass bisher PV-Anlagen über 750 Kilowatt installierter Leistung zum Erhalt einer Förderung erfolgreich an einer Ausschreibung teilnehmen müssen. Grundsätzlich ermöglicht das EEG den Bau geförderter PV-Anlagen auf folgenden Freiflächen:
Versiegelte Flächen und Konversionsflächen
Flächen entlang von Bundesautobahnen oder Schienenwegen (bis zu maximal 200 Metern Entfernung vom Fahrbahnrand)
Flächen, die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stehen
Flächen in Industrie- und Gewerbegebieten
Flächen, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist
„Standortbedingt ertragsschwache“ Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten, für die von den Kommunen ein Bebauungsplan aufgestellt beziehungsweise geändert wurde (Öffnung dieser Flächen per Landesverordnung)
Nicht in Betracht kommen folgende Flächen:
Ackerland (Ausnahme entlang von Bundesautobahnen oder Schienenwegen)
Flächen in Naturschutzgebieten und Nationalparken
Kernzonen von Naturparken und Biosphärenreservaten