Das Mitwirkungsverbot soll Ratsmitgliedern auch Konfliktsituationen ersparen
In ihrem Schreiben geht die Kreisverwaltung näher auf die Hintergründe und Funktionen des Mitwirkungsverbotes ein. Entsprechend dem Paragrafen 22 der Gemeindeordnung (Gemo) dürfen „Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann“. Das Gleiche gilt für hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete. Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil liege vor, wenn bei „einem Ratsmitglied aufgrund persönlicher Beziehungen zu dem Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, das zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis rechtfertigt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln“, erklärt die Kreisverwaltung.
Das gesetzliche Mitwirkungsverbot verfolge das Ziel, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten. Es soll ihnen aber auch persönliche Konfliktsituationen ersparen sowie das Vertrauen des Bürgers in eine „saubere“ Kommunalverwaltung erhalten und stärken. „Insbesondere soll schon der ,böse Schein’ einer Unbefangenheit des Entscheidungsträgers vermieden werden.“ Dieser bestehe bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Bei der Beurteilung sei unter anderem auch der „Empfängerhorizont der Gemeindebürger, die eventuell als Zuhörer an der Sitzung teilnehmen“ zu berücksichtigen und welchen Eindruck es auf den Beobachter des kommunalen Entscheidungsprozesses macht, wenn gerade dieses – eventuell in seinen Interessen tangierte – Ratsmitglied mitwirkt.