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Boppard

Prüfung der Kommunalaufsicht: Abstimmungen in Bopparder Rat und Ausschuss müssen wiederholt werden

Von Philipp Lauer
Die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung erklärt, dass für den ehemaligen Ortsvorsteher von Bad Salzig, Wolfgang Spitz, im Hinblick auf die Vorfälle um den Alten Bahnhof ein Interessenkonflikt bestanden habe, weshalb er nicht an der Abstimmung über die Entlastung des Bürgermeisters hätte teilnehmen dürfen.
Die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung erklärt, dass für den ehemaligen Ortsvorsteher von Bad Salzig, Wolfgang Spitz, im Hinblick auf die Vorfälle um den Alten Bahnhof ein Interessenkonflikt bestanden habe, weshalb er nicht an der Abstimmung über die Entlastung des Bürgermeisters hätte teilnehmen dürfen. Foto: Suzanne Breitbach

Eine Prüfung der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung hat ergeben, dass jeweils ein Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses (RPA) sowie des Stadtrates Boppard ungültig sind und die entsprechenden Tagesordnungspunkte neu abgestimmt werden müssen. Darüber informiert die Kreisverwaltung in einem Schreiben, das den Sitzungsunterlagen für den Hauptausschuss am Dienstag, 30. März, angehängt ist.

Lesezeit: 3 Minuten
Grund für die Ungültigkeit: Wolfgang Spitz (CDU-Fraktionsvorsitzender und Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses) und Rudolf Bersch (CDU, Ortsvorsteher von Buchholz) hätten wegen Sonderinteressen nicht an den Abstimmungen teilnehmen dürfen, wie die kommunalaufsichtliche Prüfung ergeben hat. Die Prüfung beantragt hat Jürgen Pörsch (SPD), Mitglied in Stadtrat und RPA, Ortsvorsteher von Oppenhausen. Bei den Beschlüssen ...
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Das Mitwirkungsverbot soll Ratsmitgliedern auch Konfliktsituationen ersparen

In ihrem Schreiben geht die Kreisverwaltung näher auf die Hintergründe und Funktionen des Mitwirkungsverbotes ein. Entsprechend dem Paragrafen 22 der Gemeindeordnung (Gemo) dürfen „Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann“. Das Gleiche gilt für hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete. Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil liege vor, wenn bei „einem Ratsmitglied aufgrund persönlicher Beziehungen zu dem Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, das zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis rechtfertigt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln“, erklärt die Kreisverwaltung.

Das gesetzliche Mitwirkungsverbot verfolge das Ziel, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten. Es soll ihnen aber auch persönliche Konfliktsituationen ersparen sowie das Vertrauen des Bürgers in eine „saubere“ Kommunalverwaltung erhalten und stärken. „Insbesondere soll schon der ,böse Schein einer Unbefangenheit des Entscheidungsträgers vermieden werden.“ Dieser bestehe bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Bei der Beurteilung sei unter anderem auch der „Empfängerhorizont der Gemeindebürger, die eventuell als Zuhörer an der Sitzung teilnehmen“ zu berücksichtigen und welchen Eindruck es auf den Beobachter des kommunalen Entscheidungsprozesses macht, wenn gerade dieses – eventuell in seinen Interessen tangierte – Ratsmitglied mitwirkt.

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