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Kastellaun/Koblenz

OVG-Entscheidung zum Kleinspielfeld in Kastellaun: Aufschiebende Wirkung abgelehnt

Am Rande des Bereichs um den Kastellauner Schwarzen Weiher (am oberen Bildrand in der Mitte), unmittelbar am Stadion Rote Erde, soll das umstrittene Kleinspielfeld gebaut werden.  Foto: Werner Dupuis
Am Rande des Bereichs um den Kastellauner Schwarzen Weiher (am oberen Bildrand in der Mitte), unmittelbar am Stadion Rote Erde, soll das umstrittene Kleinspielfeld gebaut werden. Foto: Werner Dupuis

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (OVG) hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG) vom 16. Mai in der Auseinandersetzung um ein genehmigtes Kleinspielfeld in Kastellaun aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 14. Januar, die das VG den Klägern bescheinigt hatte, haben die OVG-Richter Ende Juli abgelehnt.

Lesezeit: 5 Minuten
Beklagter war der Rhein-Hunsrück-Kreis als Genehmigungsbehörde. Beigeladen war der Jugendförderverein (JFV) Rhein-Hunsrück, der das Kleinspielfeld bauen will. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren haben die OVG-Richter auf 5000 Euro festgelegt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, gehen zulasten der Antragsteller. Die OVG-Richter kamen zu dem Urteil, dass die ...
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Kommentar zur Entscheidung des OVG: Mehr als nur ein Fingerzeig fürs Hauptverfahren

Noch ist nicht aller Tage Abend. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz hat lediglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die von der Kreisverwaltung erteilte Baugenehmigung gekippt.

Die aufschiebende Wirkung hatte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern bescheinigt. Das bedeutete, dass der Investor sein Kleinspielfeld nicht bauen durfte, obwohl die Kreisverwaltung diese genehmigt hatte. Im Umkehrschluss heißt das nun, dass der Jugendförderverein Rhein-Hunsrück (JFV) nun mit dem Bau beginnen dürfte.

Aber noch läuft das Hauptverfahren, der Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Und wenn dieser letztendlich vor Gericht Erfolg haben sollte, dann wären bereits in Angriff genommene Bauabschnitte hinfällig, im ungünstigsten Fall müsste zurückgebaut werden. So töricht ist kein Investor, und vor dem Hintergrund, wie heftig die Auseinandersetzung um das geplante Kleinspielfeld bislang geführt wurde, würde man durch eine solche Hauruck-Aktion nur unnötig Öl ins Feuer gießen.

Es braucht also einen langen Atem auf Seiten des Investors, denn wie es seitens der Kreisdezernentin Sandra Zilles hieß, sei noch nicht absehbar, wann über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung entschieden werde.

Ein Fingerzeig mag die jetzige Abweisung der aufschiebenden Wirkung durch das OVG aber sein. Denn die Richter am Oberverwaltungsgericht haben sehr detailliert erkennen lassen, wie sie die einzelnen Punkte bewerten, die die Beschwerdeführer ins Feld geführt haben. Und weil beim Widerspruch die Argumente der Gegner des Kleinspielfelds nicht viel anders lauten dürften als jetzt die vom OVG entkräfteten, kann man spekulieren, dass das Kippen der aufschiebenden Wirkung mehr als nur ein Fingerzeig im Hinblick auf das Hauptverfahren sein könnte.

Rhein-Hunsrück-Zeitung
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