Noch ist nicht aller Tage Abend. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz hat lediglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die von der Kreisverwaltung erteilte Baugenehmigung gekippt.
Die aufschiebende Wirkung hatte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern bescheinigt. Das bedeutete, dass der Investor sein Kleinspielfeld nicht bauen durfte, obwohl die Kreisverwaltung diese genehmigt hatte. Im Umkehrschluss heißt das nun, dass der Jugendförderverein Rhein-Hunsrück (JFV) nun mit dem Bau beginnen dürfte.
Aber noch läuft das Hauptverfahren, der Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Und wenn dieser letztendlich vor Gericht Erfolg haben sollte, dann wären bereits in Angriff genommene Bauabschnitte hinfällig, im ungünstigsten Fall müsste zurückgebaut werden. So töricht ist kein Investor, und vor dem Hintergrund, wie heftig die Auseinandersetzung um das geplante Kleinspielfeld bislang geführt wurde, würde man durch eine solche Hauruck-Aktion nur unnötig Öl ins Feuer gießen.
Es braucht also einen langen Atem auf Seiten des Investors, denn wie es seitens der Kreisdezernentin Sandra Zilles hieß, sei noch nicht absehbar, wann über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung entschieden werde.
Ein Fingerzeig mag die jetzige Abweisung der aufschiebenden Wirkung durch das OVG aber sein. Denn die Richter am Oberverwaltungsgericht haben sehr detailliert erkennen lassen, wie sie die einzelnen Punkte bewerten, die die Beschwerdeführer ins Feld geführt haben. Und weil beim Widerspruch die Argumente der Gegner des Kleinspielfelds nicht viel anders lauten dürften als jetzt die vom OVG entkräfteten, kann man spekulieren, dass das Kippen der aufschiebenden Wirkung mehr als nur ein Fingerzeig im Hinblick auf das Hauptverfahren sein könnte.