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Mörsdorf

Mörsdorfer Geierlay-Brücke ist Freizeitpark ähnlich: Verwaltungsgericht lehnt Antrag der Gemeinde ab

Von Weiterer Bericht folgt
Hängeseilbrücke Geierlay
Besucher gehen auf der Hängeseilbrücke Geierlay über einem Mosel-Seitental bei Mörsdorf im Hunsrück. Foto: Thomas Frey/dpa/Archivbild

Auf oder zu? Diese Frage liegt in Bezug auf die Hängeseilbrücke Geierlay nun ganz allein bei der Gemeinde Mörsdorf. Denn wie das Verwaltungsgericht Koblenz am Mittwoch entschieden hat, handelt es sich bei dem beliebten Ausflugsziel um eine Einrichtung, für die die Schutzmaßnahmen der 22. Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz gelten.

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Damit teilt das Gericht die Auffassung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier, die die Brücke im Frühjahr neu bewertete und den Kreisen Rhein-Hunsrück und Cochem-Zell am 30. März mitteilte, dass es sich bei der Geierlay um eine Freizeiteinrichtung handele. Nach der aktuell gültigen Corona-Verordnung „sind unter anderem Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen ...