Hintergrund: Bürgerbegehren ist nach der Gemeindeordnung geregelt
Ein Bürgerbegehren basiert auf Paragraf 17 a der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung. Darin heißt es: "Die Bürger einer Gemeinde können über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet."
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Es muss Kriterien erfüllen, unter anderem: „Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein.