Hintergrund: Bürgerbegehren ist nach der Gemeindeordnung geregelt
Ein Bürgerbegehren basiert auf Paragraf 17 a der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung. Darin heißt es: „Die Bürger einer Gemeinde können über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.“
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Es muss Kriterien erfüllen, unter anderem: "Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit ,Ja' oder ,Nein' zu beantwortenden Frage, eine ...
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