Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 hat der Stadtrat in Boppard die Satzung zur Erhebung des Gästebeitrags auf den heute gültigen Stand geändert. Die Satzung, die auch für Personen mit Zweitwohnsitz eine Abgabe vorsieht, sieht unter anderem folgende Inhalte vor:
Erhebungszweck
Die Stadt Boppard erhebt jährlich für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag.
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist das gesamte Stadtgebiet.
Beitragsmaßstab und -höhe
(1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen; (2) Der Gästebeitrag beträgt einschließlich Umsatzsteuer pro beitragspflichtige Person und Übernachtung 0,50 Euro; (3) Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer einen jährlichen pauschalen Gästebeitrag in Höhe von 20 Euro zu entrichten.
Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden. Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet oder im laufenden Kalenderjahr aufgegeben, reduziert sich der Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber je Monat um ein Zwölftel.