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Flughafen Hahn

Flughafen Hahn bleibt in der Diskussion: Anwälte von gekündigtem Mitarbeiter pochen auf Nachzahlung von Lohn

Von Volker Boch
Die Hintergründe der jüngsten Turbulenzen am Flughafen Hahn sind weiterhin unklar. Zahlungsunfähig oder in sehr akuten finanziellen Schwierigkeiten scheint die Flughafengesellschaft unterdessen allerdings nicht zu sein, Gehälter und Sozialleistungen der Mitarbeiter wurden bis zuletzt gezahlt. Foto: Thomas Torkler​
Die Hintergründe der jüngsten Turbulenzen am Flughafen Hahn sind weiterhin unklar. Zahlungsunfähig oder in sehr akuten finanziellen Schwierigkeiten scheint die Flughafengesellschaft unterdessen allerdings nicht zu sein, Gehälter und Sozialleistungen der Mitarbeiter wurden bis zuletzt gezahlt. Foto: Thomas Torkler​

Ein gerichtliches Verfahren ist abgewendet, die Turbulenzen bleiben: Auch wenn die mögliche Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens am Flughafen Hahn nicht mehr im Raum steht, dauert die Debatte an, wie die wirtschaftliche Lage wirklich aussieht. Seit Tagen gibt es zudem wilde Gerüchte darüber, wer den Antrag auf die Eröffnung des Verfahrens gestellt haben könnte.

Lesezeit: 3 Minuten
Die Nachricht vom Gläubiger-antrag beim Amtsgericht Bad Kreuznach verbreitete sich vor wenigen Tagen wie ein Lauffeuer (wir berichteten). Diese ist abgearbeitet, mittlerweile wird vor allem darüber spekuliert, wer ein Interesse an einem solchen Verfahren gehabt haben könnte und wer wiederum (und warum) die Nachricht dazu bekannt gemacht hat. Das Amtsgericht ...
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Langjähriger Angestellter gewinnt vor dem Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz gegen die Flughafengesellschaft

Die Rechtsanwaltskanzlei Wohlleben und Partner vermeldete Ende Mai zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz: „Im Januar 2019 kündigte eine Flughafengesellschaft dem Leiter der Vorfeldwerkstatt, welcher seit 26 Jahren bei der Flughafengesellschaft beschäftigt ist. Die Arbeitgeberin hielt die betriebsbedingte Kündigung für sozial gerechtfertigt. Sie berief sich auf eine unternehmerische Entscheidung, wonach sie die Unterabteilungen Vorfeldwerkstatt und Betriebsdienste zu einem Center – Airfield Operations Services – zusammengefasst habe.

Zwei Monate vor Ausspruch der Kündigung des Leiters der Vorfeldwerkstatt ,beförderte' sie den Leiter Betriebsdienste zum kommissarischen Leiter des neuen Centers Airfield Operations Services. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass in Anbetracht der Zusammenlegung der beiden Unterabteilungen der Beschäftigungsbedarf für den langjährigen Leiter der Vorfeldwerkstatt weggefallen sei. Mit dem kommissarischen Leiter des neuen Centers fehle es zum Zeitpunkt der Kündigung an einer sozialen Vergleichbarkeit. Der kommissarische Leiter sei auf einer höheren Hierarchieebene als der Kläger – der Leiter der Vorfeldwerkstatt – im Betrieb beschäftigt. Drei Monate nach Ausspruch der Kündigung des Klägers, besetzte die Arbeitgeberin die Stelle des Leiters Betriebsdienste neu. Der Kläger hatte sich rein vorsorglich auf die ausgeschriebene Stelle beworben, wurde jedoch bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt. Das erstinstanzliche Gericht hielt die Kündigung für wirksam. Am 19. Mai 2021 hob das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und verurteilte die Flughafengesellschaft dazu, den Kläger als Center Manager Airfield Operations Services weiter zu beschäftigen. Ergänzend wurde die Arbeitgeberin zur Zahlung der eingeklagten rückständigen Löhne verurteilt. Den Prozess führte Frau Dr. Margit Bastgen, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Diese forderte die Arbeitgeberin des Klägers nach Bekanntgabe des zweitinstanzlichen Urteils zur unverzüglichen Erfüllung des Urteils, das heißt der Weiterbeschäftigung des Klägers als Center Manager Airfield Operations Services, auf. Der Lohn des Klägers ist rückwirkend ab September 2019 in voller Höhe zu zahlen.“ Eine Revision gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zugelassen. Die Forderungen blieben bislang offensichtlich unerfüllt. Wie die Kanzlei erklärt, befindet sie sich derzeit in der Pfändung gegenüber der beklagten Gesellschaft und strengt eine Klage zu ihren Forderungen beim Arbeitsgericht an. vb
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