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Simmern

Fall Abuev quält sich weiter: Kreisrechtsausschuss ist gefragt

Von Volker Boch
Vater Ruslan Abuev ist mit seinen vier Kindern seit Anfang Februar in Simmern im Kirchenasyl – als dieses Foto der Familie gemacht wurde, lag noch Schnee. Seit mehr als zwölf Wochen lebt die Familie in den Räumen der evangelischen Kirchengemeinde. Foto: Werner Dupuis
Vater Ruslan Abuev ist mit seinen vier Kindern seit Anfang Februar in Simmern im Kirchenasyl – als dieses Foto der Familie gemacht wurde, lag noch Schnee. Seit mehr als zwölf Wochen lebt die Familie in den Räumen der evangelischen Kirchengemeinde. Foto: Werner Dupuis

Im Fall des Simmerner Kirchenasyls wird die Kreisverwaltung keine „Abhilfe“ schaffen. Die Ausländerbehörde sieht keine Veranlassung, im Rahmen ihres Ermessensspielraums die Passpflicht im Streit um das Aufenthaltsrecht der Familie Abuev zu ersetzen. Damit dürfte der aus Tschetschenien stammende Ruslan Abuev mit seinen vier Kindern noch für längere Zeit im Kirchenasyl der evangelischen Kirchengemeinde Simmern bleiben – auf 30 Quadratmetern.

Lesezeit: 4 Minuten
Das Kirchenasyl wird seit Anfang Februar gewährt. Der Fall landet wohl frühestens Ende Mai vor dem Kreisrechtsausschuss – oder vor Gericht. Doch keine zügige Entscheidung „Das Verfahren soll zügig fortgesetzt werden“, hatte der zuständige Dezernent der Kreisverwaltung, Hans-Joachim Jung, noch Mitte März gegenüber unserer Zeitung erklärt. Jung schilderte in diesem Gespräch die ...
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Das antwortet die Verwaltung zum Fall

Simmern. Zum Fall Abuev hatte unsere Redaktion eine Anfrage an die Verwaltung gesandt. Dies sind die Fragen und Antworten.

Dezernent Hans-Joachim Jung hat im Gespräch mit unserer Zeitung am 16. März erklärt, dass die Kreisverwaltung im Rahmen einer Abhilfeprüfung erörtert, wie im Fall Abuev weiter verfahren werden kann. Ist diese Prüfung abgeschlossen?

Ja. Eine Abhilfe ist nicht erfolgt, jedoch eröffnet die Nichtabhilfe nun die Prüfung durch den Kreisrechtsausschuss.

Der Anwalt der Familie, Alexander Dauch, hat die Ausländerbehörde im Februar dazu aufgefordert, eine förmliche Duldung auszusprechen. Zuletzt hat die Verwaltung gegenüber unserer Zeitung erklärt, dass sie „keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen“ vorsieht, was inhaltlich als „identisch“ gegenüber einer Duldung zu betrachten sei. Der Anwalt der Familie erkennt auf Basis dieser Erklärung keinen rechtlichen Grund, dass die Behörde die förmliche Duldung „verweigert“. Lehnt die Verwaltung eine solche Duldung weiterhin ab?

Ja. Eine Duldung ist nach Paragraf 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zu erteilen, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Davon kann im Fall Abuev derzeit nicht ausgegangen werden. Nach Paragraf 60a Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz kann eine Duldung auch erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Das laufende Rechtsschutzverfahren wegen der versagten Aufenthaltserlaubnisse ist kein dringender Grund im Sinne dieser gesetzlichen Regelung, weil dieses Verfahren auch in Abwesenheit der Widerspruchsführer geführt werden kann. Andere dringende Gründe, welche die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, sind nicht ersichtlich.

Mit Frist 23. März hat die Ausländerbehörde dem Anwalt der Familie die Möglichkeit eingeräumt, seinen am 13. Februar eingereichten Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels für Familie Abuev weitergehend zu begründen. Aus anwaltlicher Sicht fehlt dazu die vollständige Akte, die seitens der Verwaltung nicht überstellt wurde. Wie ist das weitere rechtliche Vorgehen in diesem Fall?

Dem Anwalt wurde angeboten, umgehend in den Diensträumen der Kreisverwaltung Akteneinsicht in die Ausländerakten zu nehmen oder gegen Kostenerstattung eine Kopie herstellen zulassen. Dies wurde nicht gewünscht. Übersandt wurden nach Anforderung die vollständigen Akten bezüglich einer asylunabhängigen Bleiberechtsregelung, nicht hingegen die Unterlagen zum vorhergehenden Asylverfahren. Dies wurde vom Anwalt uns gegenüber auch weder angefordert, noch beanstandet.

Behandelt der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch im Fall Abuev?

Aufgrund der Nichtabhilfe ist der Kreisrechtsausschuss inzwischen ebenfalls zuständig geworden. Nach vorläufiger Einschätzung ist mit einem Zeitraum bis voraussichtlich Ende Mai zu rechnen.

Anmerkung der Redaktion: Auf Nachfrage zur strittigen Akteneinsicht erklärt Anwalt Alexander Dauch: „Das, was ich erhalten habe, kann nicht die vollständige Akte sein. Es muss eine umfangreiche Akte geben. Zunächst erklärte mir die Ausländerbehörde außerdem, dass sie die Akte gar nicht herausgeben könne. Normalerweise ist es möglich, dass die Akte an das Amtsgericht Grünstadt geschickt wird. Dort kann ich Akteneinsicht nehmen und mir die notwendigen Unterlagen kopieren, um keine zu hohen Kosten für die Mandanten zu verursachen.“ vb

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