Für Hängeseilbrücke gelten Beschränkungen der Corona-Bekämpfung
Entscheidung des OVG: Geierlay bleibt ein Freizeitpark
Hängeseilbrücke Geierlay
Besucher gehen auf der Hängeseilbrücke Geierlay hoch über einem Mosel-Seitental bei Mörsdorf. Foto: Thomas Frey/dpa
Thomas Frey/dpa. dpa

Mörsdorf. Für die Hängeseilbrücke „Geierlay“ gelten die Beschränkungen, die nach der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2021 für Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen vorgeschrieben sind. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

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Die Ortsgemeinde Mörsdorf hatte sich mit einem gegen den Rhein-Hunsrück-Kreis gerichteten Eilantrag gegen diese Einstufung der Hängebrücke gewandt und machte geltend, bei der Brücke handele sich um einen Teil eines Wanderwegs, der diesen Vorgaben nicht unterliege.

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Rhein-Hunsrück-Zeitung

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