Mörsdorf

Entscheidung des OVG: Geierlay bleibt ein Freizeitpark

Hängeseilbrücke Geierlay
Besucher gehen auf der Hängeseilbrücke Geierlay hoch über einem Mosel-Seitental bei Mörsdorf. Foto: Thomas Frey/dpa

Für die Hängeseilbrücke „Geierlay“ gelten die Beschränkungen, die nach der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2021 für Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen vorgeschrieben sind. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Anzeige

Die Ortsgemeinde Mörsdorf hatte sich mit einem gegen den Rhein-Hunsrück-Kreis gerichteten Eilantrag gegen diese Einstufung der Hängebrücke gewandt und machte geltend, bei der Brücke handele sich um einen Teil eines Wanderwegs, der diesen Vorgaben nicht unterliege. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt (wir berichteten). Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde jetzt zurück. Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und Maskenpflicht bleiben also bestehen. Der Betrieb der Hängeseilbrücke „Geierlay“ sei ein „Touristenmagnet“, an dem regelmäßig eine Vielzahl von Personen für einen längeren Zeitraum und zudem teilweise aus überregionalen Gebieten zusammenkomme, begründete das Gericht.

Ein ausführlicher Bericht folgt.