Nachdem die Gemeinde Mörsdorf die Hängeseilbrücke am 29. Mai entgegen der zu diesem Zeitpunkt gültigen 21. Corona-Verordnung öffnen wollte, war die Kreisverwaltung tätig geworden, „um die beabsichtige rechtswidrige Öffnung zu verhindern“, wie sie vergangene Woche mitteilte. Daraufhin hatte die Gemeinde einen Eilantrag gegen diese Maßnahme beim Verwaltungsgericht Koblenz gestellt. Da die 21. Corona-Verordnung aber zwischenzeitlich außer Kraft getreten war, formulierte die Gemeinde ihren Antrag – so geht es aus der Urteilsbegründung hervor – am 7. Juni um. Das Gericht sollte bestätigen, dass „für die Hängeseilbrücke Geierlay in Mörsdorf nicht die unter anderem für Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen geltenden Regelungen“ der am 2. Juni in Kraft getretenen 22. Corona-Verordnung des Landes anwendbar seien. Diesen Antrag aber erachtete das Gericht als unbegründet.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz kam aufgrund der Beratung vom 8. Juni zu dem Schluss, dass „es sich bei der ausweislich des Internetauftritts zur Hängeseilbrücke Geierlay (www.https://geierlay.de) von ihr betriebenen Hängeseilbrücke um eine Einrichtung“ handelt, für die die Schutzmaßnahmen gelten, die in der 22. Corona-Verordnung festgeschrieben sind. Nach dieser Verordnung seien Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen im Freien wieder geöffnet, allerdings müssten dort das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontakterfassung sowie für Freizeitparks zusätzlich zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht sowie die Verpflichtung, ein Hygienekonzept vorzuhalten, eingehalten werden. Eine Definition von Freizeitparks und diesen ähnlichen Einrichtungen enthalte die Rechtsverordnung allerdings nicht. Daher habe die „Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe“ anhand der Zwecke des Infektionsschutzrechts zu erfolgen. Eine Begründung innerhalb der 22. Corona-Verordnung biete hierfür einen Anhaltspunkt.
Dort heißt es: „Bei diesen Freizeiteinrichtungen kommen regelmäßig eine Vielzahl von Personen für einen längeren Zeitraum und zudem teilweise aus überregionalen Gebieten zusammen, so dass ohne eine Schließung dieser Einrichtungen neue Infektionen und nicht nachvollziehbare Infektionsketten konkret befürchtet werden müssten.“ Eine Ausnahme bestehe für Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfanlagen und ähnliche Einrichtungen im Freien, heißt es weiter. „Diese Ausnahme ist vertretbar und angemessen, da die Infektionsgefahr im Außenbereich geringer ist und bei dieser Art der Einrichtungen in der Regel der Zugang und die Besucherströme innerhalb der Einrichtung gut steuerbar sind. Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.“ Letztere gelte aber nur, wenn das Freizeitangebot dies zulasse. Bei der Nutzung eines Kletterparcours beispielsweise sei dies nicht der Fall.
Nach „dem Willen des Verordnungsgebers“ fielen demnach Einrichtungen unter diese Regelung, „bei denen regelmäßig eine Vielzahl von Personen (,Besucherströme') für einen längeren Zeitraum und zudem teilweise aus überregionalen Gebieten zusammenkommen“, erklärt das Verwaltungsgericht in seiner Begründung. Dies sei bei der Hängeseilbrücke Geierlay der Fall. Für die Brücke sei eigens ein Besucherzentrum eingerichtet worden. Zudem sei gerichtsbekannt, dass es sich dabei um einen Touristenmagneten handelt, der bei gutem Wetter zahlreiche Besucher von weit über die Gemeindegrenzen hinaus her anlocke. „Die Brücke wird auf einer eigenen Homepage von der Antragstellerin beworben. Zudem wurde sie im Rahmen einer Befragung der Deutschen Zentrale für Tourismus (DZT) von Besuchern auf Platz 78 der TOP 100 Sehenswürdigkeiten in Deutschland gewählt und als zu den beliebtesten Reisezielen Deutschlands zugehörig erklärt“, zählt das Gericht auf.
Bei Orten, die von vielen Touristen aus den verschiedensten Regionen gleichzeitig besucht würden, sei die Gefahr des Entstehens eines unkontrollierten Infektionsgeschehens gegeben, sind die Richter sicher. „Auf im Internet frei zugänglichen Fotos von Besuchern der Brücke (www.google.de) ist erkennbar, dass sich die Besucher auf der schmalen Brücke ansammeln, etwa um Bilder anzufertigen, sodass dadurch auch im Freien eine nicht unbeachtliche Infektionsgefahr entstehen kann“, heißt es weiter. Vor diesem Hintergrund habe die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich bei der Geierlay um eine einem Freizeitpark ähnliche Einrichtung handelt. ces