Ein Überblick für den Tourismus: Diese Regeln gelten für Reisende innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz
Ob Hotels, Ferienwohnungen oder Campingplätze in vollem Umfang oder in Teilen genutzt werden dürfen, hängt von der Sieben-Tage-Inzidenz der jeweiligen Kommune ab. Lockerungen finden dort statt, wo die Inzidenz unter 100 liegt. In diesen Kommunen dürfen „Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren, Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und jeweils ähnliche Einrichtungen“ öffnen, heißt es auf der Internetseite der Landesregierung.
Voraussetzung ist, dass „die einzelnen Wohneinheiten jeweils über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen, sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen sind, Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, Wellnessangebote sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter nicht zulässig sind, und ein Hygienekonzept vorgehalten wird.“ Zudem gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und eine Maskenpflicht in „allen öffentlich zugänglichen Bereichen“.
Gastronomische Angebote können „nur als Abhol-, Bring- und Lieferdienste zur Versorgung auf dem eigenen Zimmer oder den für die Außengastronomie geltenden Regelungen angeboten werden“. Für die Gäste gilt die Testpflicht, bei mehrtägigen Aufenthalten ist alle 48 Stunden eine erneute Testung vorzunehmen. Gastronomische Einrichtungen wie Restaurants oder Cafés sind geschlossen, Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf sind zulässig. Zudem können gastronomische Einrichtungen den Außenbereich öffnen. Dabei gilt die „verschärfte Maskenpflicht“ für Personal und Gäste. ces