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Rhein-Hunsrück

Der Stufenplan hat seine Tücken: Die Öffnung bringt viele Herausforderungen für regionale Betriebe

Von ces/bed/phl/vb
Abstände einhalten und den vorhandenen Platz optimal aufteilen: Heribert Christ prüft die besten Standmöglichkeiten für Gäste auf seinem Camping- und Mobilheimpark „Am Mühlenteich“ in Lingerhahn.  Foto: Werner Dupuis
Abstände einhalten und den vorhandenen Platz optimal aufteilen: Heribert Christ prüft die besten Standmöglichkeiten für Gäste auf seinem Camping- und Mobilheimpark „Am Mühlenteich“ in Lingerhahn. Foto: Werner Dupuis

Ein regelrechtes Aufatmen ging Ende der vergangenen Woche durch die Reihen von Hotel-, Gastronomie- und Campingplatzbetreibern. Denn nach vielen Monaten kann nun langsam wieder der Normalbetrieb starten – allerdings unter Auflagen. Das Zelten etwa ist auf den Plätzen am Rhein und im Hunsrück nach wie vor nicht erlaubt, auch die Sanitäranlagen sind noch nicht wieder geöffnet. Und während Hotels ausschließlich Gäste beherbergen dürfen, die einen aktuellen und negativen Corona-Test vorweisen können, der alle 48 Stunden erneuert werden muss, ist dies auf Campingplätzen nicht nötig. All das sorgt bei manchem Gast für Verunsicherung. Doch trotz allem konnten die Campingplätze und Hotels im Rhein-Hunsrück-Kreis ihre ersten Besucher begrüßen.

Lesezeit: 5 Minuten
Im Gespräch mit dem Vorsitzenden des Kreisverbandes des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga), Josef Mayer, wird schnell deutlich, dass auch Tage nach der Verkündung des politischen „Stufenplanes“ längst nicht alle Fragen beantwortet sind. Nicht nur der Umgang mit einem neuen Pandemiebegriff, mit dem „kontaktarmen Urlaub“, ist kompliziert, sondern gerade auch ...
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Ob Hotels, Ferienwohnungen oder Campingplätze in vollem Umfang oder in Teilen genutzt werden dürfen, hängt von der Sieben-Tage-Inzidenz der jeweiligen Kommune ab. Lockerungen finden dort statt, wo die Inzidenz unter 100 liegt. In diesen Kommunen dürfen „Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren, Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und jeweils ähnliche Einrichtungen“ öffnen, heißt es auf der Internetseite der Landesregierung.

Voraussetzung ist, dass „die einzelnen Wohneinheiten jeweils über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen, sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen sind, Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, Wellnessangebote sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter nicht zulässig sind, und ein Hygienekonzept vorgehalten wird.“ Zudem gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und eine Maskenpflicht in „allen öffentlich zugänglichen Bereichen“.

Gastronomische Angebote können „nur als Abhol-, Bring- und Lieferdienste zur Versorgung auf dem eigenen Zimmer oder den für die Außengastronomie geltenden Regelungen angeboten werden“. Für die Gäste gilt die Testpflicht, bei mehrtägigen Aufenthalten ist alle 48 Stunden eine erneute Testung vorzunehmen. Gastronomische Einrichtungen wie Restaurants oder Cafés sind geschlossen, Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf sind zulässig. Zudem können gastronomische Einrichtungen den Außenbereich öffnen. Dabei gilt die „verschärfte Maskenpflicht“ für Personal und Gäste. ces

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