Rhein-Hunsrück-Zeitung
Das sagt die Kreisverwaltung

Arbeiten ohne Maske: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) lässt gemäß § 1 Absatz 2 abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern ausdrücklich zu. Hier regelt das Land Rheinland-Pfalz mit § 13 der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung den Betrieb in Kindertagesstätten im Hinblick auf den Infektionsschutz zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus. Hier verweist die Verwaltung auf § 13 Absatz 4. Dort heißt es, dass während der pädagogischen Interaktion mit den in der Einrichtung betreuten Kindern, die keine Schulkinder sind, keine Masken getragen werden müssen.

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Zu Schließungen oder Quarantänefällen in Kitas: „Aufgrund der Corona-Pandemie ist es zu einer Reihe von Quarantänemaßnahmen, Schließungen und Teilschließungen gekommen“, schreibt die Kreisverwaltung weiter. Insgesamt seien dem Jugendamt bisher 40 Fälle gemeldet worden, in denen es im Zusammenhang mit Corona zu Betriebseinschränkungen in Kitas gekommen ist.

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