Rhein-Hunsrück/Koblenz

Amphetamin im Blut durch Arznei: Verwaltungsgericht weist Eilantrag eines Rhein-Hunsrückers ab

Foto: Symbolbild dpa

Nimmt ein Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer Dauerbehandlung Arzneimittel mit dem Wirkstoff Amphetamin ein, bleibt es bei der wissenschaftlich gestützten Annahme, dass bereits die einmalige Einnahme dieser Droge die Fahreignung ausschließt, wenn drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem Eilverfahren.

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In einer Pressemitteilung schildert das VG einen Fall, bei dem Anfang des Jahres die Polizei bei einem Mann im Rahmen einer Kontrolle drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt hatte. Die toxikologische Untersuchung habe eine Konzentration von Amphetamin im Blut des Mannes ergeben, dem daraufhin der Führerschein entzogen worden sei.

Ärztliche Bescheinigung vorgelegt

Dagegen ging der Betroffene mit einem Eilantrag beim VG Koblenz vor und legte eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach ihm das Medikament „Elvanse“ verordnet wurde. Dieses enthält unter anderem auch Amphetamin. Das VG lehnte den Antrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei, so die Koblenzer Richter, rechtmäßig. Denn der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Amphetamin – einer harten Droge – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Regelmäßig genüge zum Ausschluss der Fahreignung schon die einmalige Einnahme von Amphetamin.

Dass das im Blut des Antragstellers festgestellte Amphetamin von einem ärztlich verordneten Medikament stamme, ändere an der rechtlichen Bewertung nichts. Nach der für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln vorrangigen Sondervorschrift in der Fahrerlaubnisverordnung scheide eine Fahreignung dann aus, wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliege. Für die Einnahme von Medizinal-Cannabis seien die Vorgaben noch enger zu fassen.

Ausfallerscheinungen festgestellt

Stelle eine Medikation mit amphetaminhaltigen Medikamenten nicht sicher, dass beim Patienten drogentypische Ausfallerscheinungen ausgeschlossen werden, führe dies zur Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen, argumentiert das Gericht. Und so läge der Sachverhalt im Falle des Antragstellers. Da bei ihm auf Amphetamin zurückzuführende Ausfallerscheinungen wie gerötete und wässrige Augen sowie lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe festgestellt worden seien, halte er sich entweder nicht an die ärztlich verordnete Dosis oder die Verordnung stelle nicht sicher, dass die Einnahme des medizinischen Amphetamins nicht zu Ausfallerscheinungen führe.

Und: Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz offen. red