Kreis Bad Kreuznach

Treffen: Nur noch ein Haushalt plus eine Person

Was ist erlaubt, was nicht? Die Kreisverwaltung erklärt, wie die neue Corona-Bekämpfungsverordnung zu verstehen ist. Das sind die Konkretisierungen zur fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung, die ab heute, Montag, 11. Januar, gelten:

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Allgemein gelten weiterhin die AHA- und L-Regeln (Abstand,Hygiene, Alltagsmaske und Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.

Regeln im öffentlichen Raum: Es dürfen insgesamt maximal ein Hausstand und eine weitere Person gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden Kinder bis einschließlich 6 Jahren nicht mit eingerechnet. Zur Betreuung von minderjährigen oder pflegebedürftigen Personen ist die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands gestattet. Beispielsweise dürfen Großeltern mehrere Enkelkinder gleichzeitig betreuen, wenn diese aus dem gleichen Hausstand kommen. Bei getrennt lebenden Elternteilen darf das Umgangsrecht wie bisher ausgeübt werden.

Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden. In stark frequentierten Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird es eine temporäre Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geben. Die hierunter fallenden Bereiche werden entsprechend gekennzeichnet. Im öffentlichen Raum gilt ein striktes Alkoholverbot. In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs-oder Kundenverkehrs zugänglich sind (Arztpraxen, Verwaltungsgebäude, Infostellen etc.), ist eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen.

Zusammenkünfte im privaten Raum: In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Der Verzehr von Speisen und Getränken in Kantinen ist nur dann gestattet, wenn Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern (z.B. für Mitarbeiter in der Produktion).

Abhol- und Lieferservice: Abhol- und Lieferservice, etwa in der Gastronomie sowie im Einzelhandel, sind erlaubt. Eine Abholung an der Türschwelle ist nicht vorgeschrieben. Wartesituationen in den Geschäftsräumen sind hingegen zu vermeiden.

Musikvereine und Chöre: Musikalische Gruppenproben und der Auftrittsbetrieb sind nicht möglich.

Sport: Im Amateur- und Freizeitsport sind Mannschaftssportarten und jede Form von Kontaktsport generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich. Sportarten, in denen kein direkter Kontakt zu Mitspielern besteht, sind auf öffentlichen und privaten Anlagen im Freien alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt. Tennis im Außenbereich ist im Einzel gestattet, Doppel sind nicht möglich. Tanzsport sowie der Betrieb der Tanzschulen sind nicht gestattet. Der Trainings-und Wettkampfbetrieb ist im gesamten Sportbereich für Athleten, die sich bereits für bevorstehende Europa- oder Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder sich im Jahr 2021 qualifizieren können, erlaubt. Hundesport kann weiterhin statt finden, auch der Betrieb von Hundeschulen ist möglich.

Spielplätze: Diese dürfen weiterhin geöffnet bleiben, für Erwachsene gilt jedoch Maskenpflicht. Der Mindestabstand ist zu beachten.

Außerschulische Bildungseinrichtungen: Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen nur digital durchgeführt werden. Dies gilt auch in Fahrschulen. Die praktische Fahrausbildung ist ebenfalls derzeit nicht gestattet. Kurse der Familienbildung und der Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.

Medizinische Dienstleitungen: Erlaubt sind Dienstleitungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Dazu zählen unter anderem Fußpflege, Massagen, Physiotherapie, Logopädie und ähnliches. Rehaeinrichtungen oder auch der Radonstollen können als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben. Rehasport ist als Angebot für Gruppen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln möglich. Geburtsvor- und Nachbereitungsangebote, Rückbildungsgymnastik oder andere Angebote für Mütter mit Säuglingen sind als Einzelangebote oder als digitale Gruppenangebote erlaubt.

Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

Gottesdienste: Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Gemeinde- und Chorgesang ist nicht zulässig. Es gilt eine Personenbeschränkung von maximal 100 Besuchern plus den Personen, die den Gottesdienst gestalten.

Hochzeiten: An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und Standesbeamten. Bei Feiern im Anschluss an die Trauung gelten die allgemeinen Bestimmungen (ein Hausstand plus eine weitere Person).

Beerdigungen: Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten.An der Trauerfeier in der Friedhofshalle dürfen alle Verwandten ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes als Trauergäste teilnehmen. Darüber hinaus sind weitere Personen erlaubt, sofern die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig.

Gremiensitzungen: Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüssen, Zweckverbände etc. sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden sind in Präsenz untersagt.

Schulen: Bis einschließlich Freitag, 22. Januar, findet grundsätzlich Fernunterricht statt. Ausnahmen gelten für die Abiturprüfungen sowie sonstige unaufschiebbare Prüfungen. Es findet eine Notbetreuung statt für Kinder bis einschließlich der 7. Klasse, die nicht von ihren Eltern betreut werden können sowie für diejenigen, die besondere Unterstützung brauchen. Für Kinder mit ganzheitlichem oder motorischem Förderbedarf gilt die Notbetreuung bis einschließlich der Werkstufe. Bei Abschlussklassen besteht ab dem 18. Januar die Option, ein bis zwei Mal in der Woche Präsenzunterricht zu erhalten. Ab dem 25. Januar soll unter Aufhebung der Präsenzpflicht für die Klassenstufen 1 bis 7 Unterricht im Wechselmodell stattfinden. Genaue Informationen zur Organisation gibt es über die jeweiligen Schulen.

Während des Präsenzunterrichts gelten für alle Schüler eine Maskenpflicht und der Mindestabstand. Im Landkreis Bad Kreuznach gilt dies nicht für die Bodelschwingh-Schule, die Don-Bosco-Schule und die Bethesda-Schule.