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Kreis Bad Kreuznach

Spaßbremse im fröhlichen Weinberg: Erlass soll Planwagenfahrten neu regeln

Von Christine Jäckel
Neue Anforderungen erschweren die Durchführung der Felder- und Weinbergsrundfahrten und belasten die Betriebe mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand.  Foto: Christine Jäckel
Neue Anforderungen erschweren die Durchführung der Felder- und Weinbergsrundfahrten und belasten die Betriebe mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand. Foto: Christine Jäckel

„Das tut uns richtig weh. Es ist eine ganz starke Einschränkung der betrieblichen Werbung und es schadet auch dem Tourismus in der Region.“ Winzer Siegfried Eckes aus Wallhausen ist sauer. Grund ist ein Erlass des Landwirtschaftsministeriums zur Neuregelung der Felder- und Weinbergsfahrten innerhalb der Brauchtumspflege – gemeint sind die Planwagenfahrten, die fast jeder selbstvermarktende Weinbaubetrieb an der Nahe wie auch in anderen Weinbauregionen seinen Kunden und Gästen anbietet.

Lesezeit: 2 Minuten
Das neue Regelwerk, das ab sofort gültig ist, sei ein typischer Schnellschuss des Gesetzgebers: wenig praxistauglich und überdies dazu geeignet, beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden anzurichten: Das ist die Ansicht von Weinbaupräsident Thomas Höfer zu dem Erlass, der am 24. Juli in Kraft trat. Auch der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau sieht in der ...
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Es drohen Bußgelder

Zu den zusätzlichen Regeln für Felder- und Weinbergsfahrten im Rahmen der Brauchtumspflege gehört unter anderem, dass Winzer und Landwirte die beabsichtigte Streckenführung vorab bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde anmelden und mit dem Baulastträger sowie der Polizei prüfen müssen, ob das Befahren auch gefahrlos möglich ist. Die Ortsgemeinde kann festlegen, dass jede Fahrt vor der Durchführung jeweils einzeln anzuzeigen ist. Nur Landwirte und Winzer, die Felder oder Weinberge bewirtschaften, dürfen die Fahrten durchführen – und zwar ausschließlich mit Fahrzeugen aus ihrem eigenen Fuhrpark.

Die Betriebe dürfen für die Fahrten allenfalls eine Aufwandsentschädigung für Fahrer und für durch die Fahrt entstehende Betriebskosten erheben. Der Erlass sieht zudem vor, dass ein Fahrtenbuch zu führen ist. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld von bis zu 2000 Euro.
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