Koblenz

Service von IHK und HWK: Hotline soll gegen Unsicherheit helfen

IHK
Das Logo der IHK. Foto: Hendrik Schmidt/zb/dpa/Archivbild

Koblenz/Bad Kreuznach. Im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus haben Bund und Länder die Schließung eines Großteils der Geschäfte angeordnet – Ausnahmen bilden etwa Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen und Banken.

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Die Wirtschaftskammern von Industrie und Handel sowie Handwerk gehen in einer gemeinsamen Pressemitteilung darauf ein, was das für die Unternehmen bedeutet und welche konkrete Hilfestellung die Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz sowie die Handwerkskammer (HwK) Koblenz den Unternehmen nun anbieten.

Beide Kammern vertreten die Interessen von rund 115.000 Betrieben im nördlichen Landesteil. Die beiden Kammern fordern einen Ausbau der Unterstützung für die Wirtschaft.

Zur Beantwortung von Fragen hat die IHK zusätzlich mehrere Hotlines eingerichtet.

  • Allgemeine Fragen: 0261/106.501
  • Fragen zur Finanzierung: 0261/106.502
  • Prüfungsfragen: 0261/106.400

Seit Start der Hotlines Anfang des Monats sind bereits hunderte Anfragen eingegangen. Am häufigsten wird nach den Liquiditätshilfen und dem Thema Kurzarbeit gefragt. Eine weitere häufig gestellte Frage lautet: Muss ich meinen Betrieb schließen?

Auch auf das Wirken der IHKs hin, hat die Politik ein Maßnahmenpaket geschnürt, um die Wirtschaft in dieser schwierigen Situation zu unterstützen.

Die wichtigsten Unterstützungsmaßnahmen im Überblick – die HwK Koblenz weist darauf hin, dass diese auch für betroffene Handwerksbetriebe gelten:

  • Liquidität: Wer einen Liquiditätsengpass befürchtet, sollte möglichst rasch Kontakt mit seiner Hausbank aufnehmen, um sich über Liquiditätshilfen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz zu informieren.
  • Kurzarbeit: Schon wenn 10 Prozent der Beschäftigten betroffen sind, können Unternehmen Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beziehen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Agentur für Arbeit übernommen. Außerdem wird der Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer ermöglicht. Die Kurzarbeit muss zuvor bei der Agentur für Arbeit angemeldet werden. Diese Regelungen gelten nicht für Auszubildende.
  • Steuerstundung: Auch eine Stundung von Steuerzahlungen ist für Unternehmen möglich – hier ist das zuständige Finanzamt der richtige Ansprechpartner.
  • Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht ist für betroffene Unternehmen bis zum 30. September ausgesetzt. Damit sollen Unternehmen geschützt werden, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten sind.

Folgende Regeln gelten für den Fall, dass bei Mitarbeitern beziehungsweise Selbstständigen ein Verdacht oder bestätigter Fall einer Covid-19-Erkrankung vorliegt:

  • Treten bei Mitarbeitern in einem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollte sich das Unternehmen unmittelbar an das Gesundheitsamt wenden.
  • Für den Fall, dass Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden, muss der Arbeitgeber zunächst einen Verdienstausfall in Höhe des Nettoeentgeltes übernehmen – innerhalb von drei Monaten kann aber ein Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge gestellt werden.
  • Selbstständige in Quarantäne können bei der zuständigen Behörde einen Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang beantragen.

HwK und IHK haben sämtliche Zwischen- und Abschlussprüfungen Teil 1 in allen Ausbildungsberufen und die Weiterbildungsprüfungen abgesagt.