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Kreis Bad Kreuznach

Restaurants dürfen wieder Gäste begrüßen: Kreisverwaltung legt Katalog von Lockerungen vor

Ab Mittwoch können Gastronomen ihre Betriebe wieder öffnen – unter strengen Voraussetzungen.
Ab Mittwoch können Gastronomen ihre Betriebe wieder öffnen – unter strengen Voraussetzungen. Foto: Marian Ristow

Ab kommenden Mittwoch treten eine Reihe von Lockerungen der bisherigen Corona-Beschränkungen in Kraft. Die Kreisverwaltung hat einen ganzen Katalog an Bestimmungen veröffentlicht, die ab dann gelten. So darf der Bad Sobernheimer Barfußpfad wieder genutzt werden, der Übungsbetrieb im Sport ist wieder weitestgehend möglich und vieles mehr:

Lesezeit: 2 Minuten
Sportangebote (und damit auch der Übungsbetrieb im Mannschafts- und Ballsport) sind im Freien mit Ausnahme des Wassersports möglich. Sie dürfen jedoch nur im Freien und unter Einhaltung von Mindestabstand und Hygieneregeln stattfinden. Toilettenanlagen im Innenbereich von Einrichtungen dürfen genutzt werden, Duschräume hingegen nicht. Sport im Innenbereich ist nur allein ...
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Restaurantbesuche nur nach Anmeldung möglich

Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht. Diese kann vorab, aber auch vor Ort erfolgen. Nach Vorgabe des Landes müssen die Kontaktdaten durch den Gastronom gesammelt und für einen Monat vorgehalten werden. Bei der Angabe der Kontaktdaten sind die Auskünfte des Gastes maßgeblich. Darüber hinaus ist schriftlich zu dokumentieren, welche Servicekräfte die jeweiligen Tische im Gastbereich betreuen. Diese Dokumentation hat zu erfolgen, um im Nachweisfall einer Coronainfektion unter den Gästen oder des Personals Kontaktketten nachvollziehen zu können.

Die Bewirtung darf nur an Tischen erfolgen. Dies bedeutet, dass nur an Tischen Speisen und Getränke außerhalb des Abhol-, Liefer- und Bringdienste im Straßenverkauf verzehrt werden dürfen. Die Bewirtung kann durch Servicepersonal oder im Rahmen der Selbstbedienung an Abholtheken (keine Büffets) erfolgen. Auch bei Selbstbedienung muss vor der Bestellung ein Tisch zugewiesen werden. Sofern Gäste den Tisch verlassen, müssen sie grundsätzlich eine Mund-Nasen-Abdeckung tragen. Dies gilt auch bei der Toilettenbenutzung.

An einem Tisch dürfen Personen aus maximal zwei Hausständen platziert werden. Die Personengrenze orientiert sich an den Stühlen am Tisch.

An Biertischen dürfen jedoch nur maximal sechs Personen über 12 Jahren Platz nehmen. Zusätzlich dürfen Kinder bis 12 Jahre daran sitzen. Auch hier gilt die Regel von maximal zwei Hausständen.

Auch Mitarbeiter der Gastronomiebetriebe im Gastbereich müssen generell eine Mund-Nase-Abdeckung tragen. Eine Ausnahme bilden Personen, die hinter der Theke durch eine Trennvorrichtung (zum Beispiel eine Plexiglaswand) besonders geschützt werden.

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