Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht. Diese kann vorab, aber auch vor Ort erfolgen. Nach Vorgabe des Landes müssen die Kontaktdaten durch den Gastronom gesammelt und für einen Monat vorgehalten werden. Bei der Angabe der Kontaktdaten sind die Auskünfte des Gastes maßgeblich. Darüber hinaus ist schriftlich zu dokumentieren, welche Servicekräfte die jeweiligen Tische im Gastbereich betreuen. Diese Dokumentation hat zu erfolgen, um im Nachweisfall einer Coronainfektion unter den Gästen oder des Personals Kontaktketten nachvollziehen zu können.
Die Bewirtung darf nur an Tischen erfolgen. Dies bedeutet, dass nur an Tischen Speisen und Getränke außerhalb des Abhol-, Liefer- und Bringdienste im Straßenverkauf verzehrt werden dürfen. Die Bewirtung kann durch Servicepersonal oder im Rahmen der Selbstbedienung an Abholtheken (keine Büffets) erfolgen. Auch bei Selbstbedienung muss vor der Bestellung ein Tisch zugewiesen werden. Sofern Gäste den Tisch verlassen, müssen sie grundsätzlich eine Mund-Nasen-Abdeckung tragen. Dies gilt auch bei der Toilettenbenutzung.
An einem Tisch dürfen Personen aus maximal zwei Hausständen platziert werden. Die Personengrenze orientiert sich an den Stühlen am Tisch.
An Biertischen dürfen jedoch nur maximal sechs Personen über 12 Jahren Platz nehmen. Zusätzlich dürfen Kinder bis 12 Jahre daran sitzen. Auch hier gilt die Regel von maximal zwei Hausständen.
Auch Mitarbeiter der Gastronomiebetriebe im Gastbereich müssen generell eine Mund-Nase-Abdeckung tragen. Eine Ausnahme bilden Personen, die hinter der Theke durch eine Trennvorrichtung (zum Beispiel eine Plexiglaswand) besonders geschützt werden.