Kunden müssen nicht unbedingt an der Türschwelle warten - Kommunale Räte dürfen tagen
Kreisverwaltung Kreuznach beschreibt: Was geht im Corona-Shutdown – und was nicht?
Mund- und Nasenbedeckung sollte man immer tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Es müssen nicht immer FFP“-Masken sein. Foto: dpa
picture alliance/dpa

Kreis Bad Kreuznach. In der seit Beginn der Pandemie inzwischen 14. Corona-Bekämpfungsverordnung beschreibt der Kreis, was unter den verschärften Bedingungen des Lockdowns und der steigenden Infiziertenzahlen zu tun und zu lassen ist. Die Verordnung ist seit Mittwoch gültig.

Lesezeit 4 Minuten
Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann.

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