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Kreis Bad Kreuznach/Birkenfeld

Kleine Dörfer behalten ihre Wahllokale – Kreuznacher Landrätin lässt Gemeinden freie Hand

Von Stefan Munzlinger
14. März, 18.03 Uhr, In der Rüdesheimer Rosengartenhalle. Die Urne mit den Präsenzstimmen (467; Briefwahl: 935) wird auf eine große Tischformation geleert. So wird es auch bei der Bundestagswahl am 26. September sein. In Rüdesheim wird keine kleinere Gemeinde mitausgezählt.  Fotos: Stefan Munzlinger (Archiv)
14. März, 18.03 Uhr, In der Rüdesheimer Rosengartenhalle. Die Urne mit den Präsenzstimmen (467; Briefwahl: 935) wird auf eine große Tischformation geleert. So wird es auch bei der Bundestagswahl am 26. September sein. In Rüdesheim wird keine kleinere Gemeinde mitausgezählt. Fotos: Stefan Munzlinger (Archiv) Foto: Stefan Munzlinger

Der Druck kam von allen Seiten und aus nahezu allen Parteien, auch aus der CDU um VG-Bürgermeister Markus Lüttger (Rüdesheim) und Michael Cyfka (Lalo-Stromberg): Landrätin und Kreiswahlleiterin Bettina Dickes (CDU) hat nach einem Gespräch mit Landeswahlleiter Marcel Hürter (SPD) am Dienstagnachmittag entschieden, dass Dörfer unter 300 Einwohnern ihre Wahllokale behalten dürfen.

Lesezeit: 3 Minuten
Damit können am 26. September, dem Tag der Bundestagswahl, die Menschen des Wahlkreises 201 Bad Kreuznach/Birkenfeld wie gewohnt in ihren Dörfern wählen. Aber: In Gemeinden, in denen weniger als 50 Zettel in der Urne erwartet werden – das dürften insgesamt rund 80 im WK 201 sein – müssen die Behälter nach ...
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Bundesinnenministerium betont zur 50-Stimmen-Regelung: Es geht ums Wahlgeheimnis!

„Nach Paragraf 12, Absatz 1, Satz 3 der Bundeswahlordnung (BWO) bestimmen die Gemeindebehörden, welche Wahlbezirke zu bilden sind. Dabei sollen die Bezirke so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme erleichtert wird“, schreibt Sascha Lawrenz, einer der Sprecher des Bundesinnenministeriums, auf Nachfrage des „Oeffentlichen“, und weiter: „Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Bezirks darf aber nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie sie gewählt haben. Für Briefwahlvorstände hat die Bundeswahlordnung diese Regelung bisher in der Weise konkretisiert, dass auf einen Briefwahlvorstand mindestens 50 Wahlbriefe entfallen sollen (Paragraf 7, Nr. 1, BWO). Daran hat sich nichts geändert. Im Zuge der üblichen Evaluierung der rechtlichen Regelungen für die Bundestagswahlen wurde nach Abstimmung mit den Ländern durch die zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 13. Februar 2020 zur Sicherung der Geheimheit der Wahl auch bei einem hohen Briefwahlanteil der Paragraf 68 BWO geändert, dass künftig dann, wenn in einem Wahlbezirk weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, die verschlossene Urne und die Unterlagen des Wahlvorstandes an einen vom jeweiligen Kreiswahlleiter bestimmten anderen Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung des Ergebnisses abzugeben sind. Diese Regelung legt nicht fest, bei welchen Gemeindegrößen Wahllokale eingerichtet werden dürfen, dies bleibt Sache der Gemeinde. Die neue Vorschrift regelt vielmehr, wie zu verfahren ist, wenn entgegen der Prognose der Gemeinde in einem Wahllokal so wenig Wähler ihre Stimme abgegeben haben, dass

bei der öffentlichen Auszählung der Stimmen im Wahllokal das Wahlgeheimnis gefährdet sein könnte.“ mz

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