Größere Menschenansammlungen verboten: Was ist erlaubt, was nicht?
In den besonders corona-geplagten Branchen Gastronomie und Veranstaltungen gibt es überdurchschnittlich viele Mini-Jobs.Foto: Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa
Mit dem Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus deutlich zu verlangsamen, ist seit einer Woche die 12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in Kraft. Seither wurden weitere Auslegungshilfen und Hinweise des Landes hierzu veröffentlicht. Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach gibt zur Klarstellung noch einmal einige Punkte bekannt.
Lesezeit: 1 Minute
St.-Martins-Umzüge: Diese dürfen in diesem Jahr nicht stattfinden, da St.-Martins-Umzüge oder die Einladung zu einer St.-Martins-Veranstaltung zu einer bestimmten Uhrzeit eine Veranstaltung darstellen. Die Durchführung eines St.-Martins-Umzugs würde zwangsläufig zum Aufeinandertreffen vieler Menschen führen, was derzeit ausgeschlossen werden muss.
Als schöne Alternative können aber die eigenen Grundstücke oder Fenster an den ...
Möchten Sie diesen Artikel lesen?
Wählen Sie hier Ihren Zugang
Registrieren Sie sich hier
Tragen sie Ihre E-Mail-Adresse ein, um sich auf Rhein-Zeitung.de zu registrieren.
Wählen Sie hier Ihre bevorzugte zukünftige Zahlweise.