1 Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.
2 Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
3 Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden.
4 Nur mit Zustimmung der Waldbesitzer sind zulässig: das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald, das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald, das Zelten im Wald, das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Brennholz, das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten, das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald. Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
5 Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.