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Kreis Birkenfeld

Stichwort Waldgesetz: Was dürfen Mountainbiker und was nicht?

Von Stefan Conradt
Mountainbiker wollen nicht nur auf breiten „Forstautobahnen“ ihrem Sport nachgehen. Das führt bisweilen zu Konflikten.  Foto: Jürgen Bohrer
Mountainbiker wollen nicht nur auf breiten „Forstautobahnen“ ihrem Sport nachgehen. Das führt bisweilen zu Konflikten. Foto: Jürgen Bohrer

Georg Graf von Plettenberg, der Leiter des Forstamts Birkenfeld, ist sauer: Nicht nur, dass ihm bei einem Sonntagsspaziergang im Bereich des Gefallenen Felsens in Idar-Oberstein zwei Mountainbiker entgegenkamen. Auf seinen Hinweis, dass sie dort nicht fahren dürften, erhielt er auch noch die Antwort, er solle mal nicht Polizei spielen.

Lesezeit: 4 Minuten
Von unserem Redaktionsleiter Stefan Conradt Plettenberg geht nun an die Öffentlichkeit und weist darauf hin, dass nach Paragraf 22 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes Radfahren und Reiten im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt ist. Wer gern schmale Pfade unter die Räder nimmt, könne ja zum Zauberwald nach Hattgenstein fahren, dort ...
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Blick ins Landeswaldgesetz

1 Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.

2 Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitig Rücksicht zu nehmen.

3 Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden.

4 Nur mit Zustimmung der Waldbesitzer sind zulässig: das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald, das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald, das Zelten im Wald, das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Brennholz, das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten, das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald. Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

5 Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.

KOMMENTAR: Die Bikeregion kann viele Probleme lösen

Wer sonntagsmorgens oder nach Feierabend im Hunsrück oder im Hochwald mit dem Mountainbike unterwegs ist, wie es der Autor dieser Zeilen oft tut, trifft nur selten auf Wanderer. Und wenn, macht man halt langsam, nimmt Rücksicht, kommt mit den Gleichgesinnten ins Gespräch und wünscht sich gegenseitig eine schöne Tour.

Ärger gibt es praktisch nie, wenngleich es natürlich auch in diesen beiden Waldbenutzergruppen – sagen wir mal – Menschen mit ausgeprägtem Ego gibt. Bei einem respektvollen Umgang miteinander sollte es aber eigentlich keine Probleme geben.

Wenn wir im Hunsrück und im Hochwald einmal so weit sind, dass es eng wird auf den Wanderpfaden, es zu Konflikten kommt – so wie heute schon auf dem Rennsteig oder der Schwäbischen Alb – dann hat es die Nationalparkregion touristisch geschafft. Spätestens dann sollten aber auch Alternativstrecken für Biker vorhanden sein.

Das dürfen dann aber keine Waldautobahnen sein, denn auch Mountainbiker lieben schmale Pfade und schöne Ausblicke. Die geplante Bikeregion ist da genau auf dem richtigen Weg. Dort sind entsprechende Streckenneuplanungen vorgesehen. Schauen wir mal, ob's klappt.

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