Die an das Idar-Obersteiner BWDLZ gestellte NZ-Anfrage mit acht Einzelfragen wurde nicht von dieser Dienststelle selbst, sondern von einer Sprecherin des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn beantwortet. Sie bittet um Verständnis dafür, dass sich die Behörde nicht zu „Einzelpersonalangelegenheiten“ äußere.
Zudem könne „ein Vergleich mit anderen ehrenamtlichen Bürgermeistern und der Praxis der dortigen Arbeitgeber – auch wenn dies Dienststellen der Bundeswehr sind – nicht ohne Weiteres erfolgen.“ Vielmehr spiele es eine große Rolle, welche Tätigkeit der jeweilige Ehrenamtliche wahrnehme und in welchem Umfang diese Tätigkeit während dessen Abwesenheit durch andere Beschäftigte abgefangen werden könne.
„Hier trägt jede Dienststellenleitung die eigene operative Verantwortung“, betont die Bundesamtssprecherin. In ihrer Rückmeldung betont sie aber, „dass die Bundeswehr ehrenamtliche Tätigkeiten ihrer Angehörigen unterstützt und fördert, solange dem keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Auch das BWDLZ Idar-Oberstein hält sich hierbei an diesen Leitsatz sowie an die geltenden gesetzlichen Vorgaben und die hierzu ergangene Rechtsprechung.“
Jede Freistellung bleibt eine Einzelentscheidung
Eine generelle oder pauschale Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Bürgermeister würden die gesetzlichen Regelungen nicht vorsehen, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Anspruch auf Freistellung nur für diejenigen Tätigkeiten notwendig sei, „ohne die eine sachgerechte Wahrnehmung des Mandats wesentlich erschwert oder behindert würde“.
Damit gibt die Sprecherin die Formulierungen wieder, die sich auch in den Schreiben des BWDLZ an Bernd Brombacher mehrfach finden. Um die Erforderlichkeit einer Freistellung im Einzelfall beurteilen zu können, bedürfe es entsprechender Nachweise. Dies diene ausschließlich der pflichtgemäßen Sachentscheidung und sei nicht Ausdruck eines Misstrauens gegenüber Mitarbeitenden, heißt es da. „Insbesondere bei einer geplanten Abwesenheit in der Kernarbeitszeit muss die Dienststelle aber in der Lage sein, eine Abwägung zwischen der notwendigen ehrenamtlichen Abwesenheit und den Erfordernissen der Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebes vorzunehmen“, betont die Sprecherin des Bundesamts abschließend.