Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Gesundheitsamt prüft Angaben der Betriebe
Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht: Gesundheitsamt prüft Angaben der Betriebe
Wer nicht geimpft oder genesen ist oder kein Attest nachweisen kann, dass er oder sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann, kann im schlimmsten Fall seinen Job in der Pflege verlieren. Foto: Sven Hoppe/dpa (Archiv)
dpa

Kreis Birkenfeld. Das Gesundheitsamt des Nationalparklandkreises hat mit den Vorbereitungen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht begonnen. Diese gilt seit dem 15. März und ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

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Danach sind alle Mitarbeiter in Einrichtungen oder Unternehmen nach Paragraf 20a IfSG – das sind vor allem Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Seniorenheime, aber auch Transportunternehmen, die mit solchen Einrichtungen zusammenarbeiten – verpflichtet, der Einrichtungsleitung Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest vorzulegen, das belegt, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

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