Nach einem starken Anstieg der Infektionszahlen im Kreisgebiet auf einen Sieben-Tages-Inzidenzwert von zeitweise über 200 erließ der Kreis Birkenfeld am 30. Januar befristet bis zum 14. Februar 2021 eine Allgemeinverfügung, mit der er das Verlassen von Wohnungen, Unterkünften und Betriebsstätten in den Nachtstunden nur noch in Ausnahmefällen erlaubte. Die Verfügung war unter anderem mit dem Bestehen eines diffusen, nicht lokalisierbaren Infektionsgeschehens begründet.
Der hiergegen beim Verwaltungsgericht Koblenz gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag eines Bürgers blieb ohne Erfolg. Es sei, so die Koblenzer Richter, derzeit offen, ob die erlassene Allgemeinverfügung rechtmäßig sei. Zwar erlaube das Gesetz für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen. Es bedürfe aber unter anderem einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, ob die getroffenen Regelungen auch im Einzelfall verhältnismäßig seien.
Wegen der insoweit offenen Sach- und Rechtslage habe das Gericht eine Interessenabwägung vorgenommen, die zu Gunsten des Landkreises ausging. Angesichts des Schutzauftrags des Staates für die Gesundheit seiner Bürger und für ein funktionsfähiges Gesundheitssystem überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung das private Interesse des Antragstellers, von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Dieser werde durch die Verfügung nicht dauerhaft beeinträchtigt und habe im Übrigen keine Gründe dargelegt, aus denen sich eine besonders starke Betroffenheit seiner Person ergebe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass schon die Allgemeinverfügung Ausnahmen (zum Beispiel zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten oder für Besuche bei Ehepartnern) von den Ausgangsbeschränkungen vorsehe. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Das Aktenzeichen lautet: 3L84/21.KO