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Bonn/Unkel

Bluttat an Unkelerin: Mordprozess geht ohne Öffentlichkeit weiter

Von Michael Fenstermacher
Beim Prozessauftakt verbarg der Angeklagte sein Gesicht vor den Kameras - hinter einem Aktendeckel, auf den die Titelseite der Mitgliederzeitung der Strafverteidigervereinigungen geklebt war. Titel: „Freispruch“.  Foto: dpa
Beim Prozessauftakt verbarg der Angeklagte sein Gesicht vor den Kameras - hinter einem Aktendeckel, auf den die Titelseite der Mitgliederzeitung der Strafverteidigervereinigungen geklebt war. Titel: „Freispruch“. Foto: dpa

Der Mordprozess um die Bluttat von Sankt Augustin, der eine 17-jährige Unkelerin zum Opfer gefallen war, wird am Landgericht Bonn unter Ausschluss der Öffentlichkeit fortgesetzt. Dem Angeklagten sei seine Angabe, er sei am 19. Juni 2001 geboren und damit zur Tatzeit im Dezember 2018 noch ein Jugendlicher gewesen, nicht zu widerlegen, begründete dies gestern der Vorsitzende Richter Volker Kunkel. Damit ist Jugendstrafrecht anzuwenden und die entsprechende nicht öffentliche Prozessführung. Und dem Angeklagten droht außerdem nicht die – für Mord angeordnete – lebenslange Freiheitsstrafe, sondern eine maximal zehnjährige Jugendstrafe.

Lesezeit: 3 Minuten
Mit dieser Entscheidung hat es sich die 8. Große Strafkammer nicht leicht gemacht. Fast drei Stunden lang war zunächst öffentlich über die Altersfrage verhandelt worden. Ein eindeutiger Beweis fand sich jedoch weder für das vom Angeklagten bei Prozessauftakt angegebene Geburtsdatum noch für das im Personalausweis eingetragene, den 17. Juni 1999. Als ...
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Seltene Konstellation

Öffentlich hat der Mordprozess begonnen, ohne Öffentlichkeit wird das Urteil fallen − eine laut Landgerichtssprecher Tobias Gülich höchst seltene Konstellation. Dennoch gelten ab sofort alle Regeln des Jugendgerichtsgesetzes. Das bedeutet laut Gülich auch, dass es Beteiligten bei Strafandrohung verboten ist, über Inhalte der nicht öffentlichen Verhandlung mit Unbeteiligten, also auch der Presse, zu sprechen.

Über das Urteil wird es eine öffentliche Mitteilung geben. Ob das auch für Einzelheiten der Urteilsbegründung gilt, ist laut Gülich noch zu klären. mif
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